1. Die Beweislast für die Einwendung nach § 11 Nr. 2 KSchG trägt der Arbeitgeber. Er hat deshalb grundsätzlich im ersten Schritt konkret darzulegen, dass für den gekündigten Arbeitnehmer zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten bestanden.
2. Meldet sich der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung entgegen § 38 Abs. 1 SGB III nicht oder verspätet arbeitslos, begründet das allein keine Vermutung, dass im Falle rechtzeitiger Arbeitslosmeldung eine zumutbare Beschäftigung vermittelt worden wäre. Es bleibt schlüssiger Vortrag des Arbeitgebers zu konkreten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten erforderlich, da der Arbeitnehmer über hypothetisch mögliche Stellenvorschläge ebenso wenig Kenntnis hat wie der im Annahmeverzug befindliche Arbeitgeber.
3. Das gilt auch bei fehlenden oder unzureichenden eigenen Bewerbungsbemühungen des Arbeitnehmers. Auch in diesem Fall bedarf es schlüssigen Vortrags des Arbeitgebers zu konkreten und zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten.
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Fundstelle(n): DAAAJ-98402
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