Annahmeverzug – böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs – Auskunftsanspruch des Arbeitgebers
Leitsatz
1. Der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers besteht im Rahmen eines Annahmeverzugsprozesses nur insoweit, als der Arbeitgeber in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann (im Anschluss an ). Der Arbeitnehmer hat deshalb nur Auskunft zu erteilen über die an ihn persönlich gerichteten Vermittlungsangebote, nicht hingegen auch über diejenigen Stellenangebote, die aus den öffentlich zugänglichen Jobportalen ergeben.
2. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und der zu erzielenden Vergütung nur insoweit, als der Arbeitgeber diese Angaben benötigt, um seine Einwendungen im Annahmeverzugsprozess vorzubereiten. Erteilt der Arbeitnehmer Auskunft über sämtliche Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur und teilt mit, dass er sich auf alle Stellen erfolglos beworben hat, so ist ihm Untätigkeit nicht vorzuwerfen und es bedarf es weiterer Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und zur Vergütung nicht.
3. Es kann einem Arbeitnehmer nicht vorgeworfen werden, wenn er im Bewerbungsgespräch Angaben dazu macht, wie sich die Situation bezüglich des gekündigten " vorherigen" Arbeitsverhältnisses darstellt. Denn der Hinweis auf eine mögliche Rückkehr zu dem früheren Arbeitgeber kann für einen neuen Arbeitgeber von erheblichem Interesse und bei einem Unterlassen möglicherweise sogar Anknüpfungspunkt für einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer sein.
4. Gibt der Arbeitnehmer hingegen in seinem Bewerbungsschreiben ungefragt an, sich in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber zu befinden, so kann dies ein Anknüpfungspunkt für ein böswilliges Unterlassens iSd § 11 Abs. 2 KSchG sein. Es ist jedoch auch in diesem Fall an dem darlegungs- und beweisbelasteten Arbeitgeber darzulegen, dass der gekündigte Arbeitnehmer, wenn er die Angaben zu einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber nicht bereits in seinem Bewerbungsschreiben gemacht, seine Bewerbung erfolgreich gewesen wäre.