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FG München Urteil v. - 8 K 412/24

Gesetze: EStG § 15b Abs. 1, EStG § 15b Abs. 2, EStG § 4 S. 1, EStG § 32b Abs. 1 S. 3, EStG § 4 Abs. 3, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 180 Abs. 5 Nr. 1

Wertende Gesamtbetrachtung über das Vorliegen eines Steuerstundungsmodells im Sinne von § 15b Abs. 1 EStG und § 15b Abs. 2 EStG bei einer Goldfinger-Gestaltung

Leitsatz

1. Die Frage, ob eine Einkunftsquelle als Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG und § 15b Abs. 2 EStG einzuordnen ist, ist anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen. Ob in der Sache ein Steuerstundungsmodell gegeben ist, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung der entsprechenden Einzelfallumstände zu ermitteln.

2. Zur Frage, ob ein vorgefertigtes Konzept vorliegt, und damit zum Begriff des Konzepts in diesem Zusammenhang, gehören auch die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung des Vorhabens, die Vertragsgestaltung und im Falle der Gründung von Gesellschaften ihr Geschäftsgegenstand und ihre Gründung und Ausgestaltung. Allein die Umsetzung eines zuvor allgemein beworbenen „Grundkonzepts” zur Steuerersparnis kann dagegen die Annahme eines Steuerstundungsmodells im Sinne des § 15b EStG nicht begründen.

3. Im Streitfall bestand das „Grundkonzept” darin, mittels gewerblichen Goldhandels um den Jahreswechsel durch eine in Großbritannien ansässige Personengesellschaft mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG negative, im Inland steuerfreie und dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte zu generieren, mithin steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte zu erzielen. Das Ziel, im Rahmen des Goldhandels auch (wirtschaftliche) Gewinne zu erzielen, war nicht der die Gestaltung tragende Teil.

4. Ein Indiz für eine modellhafte Gestaltung kann sein, dass der steuerliche Berater auf Seiten des Anbieters und des Steuerpflichtigen tätig wird.

5. Bei wertender Gesamtbetrachtung ist im Streitfall kein Steuerstundungsmodell gegeben, weil kein vorgefertigtes Konzept bestanden hat. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung kommt maßgebliche Bedeutung dem Umstand zu, dass wesentliche Teile des Konzepts zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung noch nicht festgelegt waren.

Fundstelle(n):
PAAAJ-98288

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