2. Eine eigene Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige zwar
nicht über eine eigene Betriebsstätte nach § 12 AO verfügt, er seine Leistungen aber im Betrieb des Auftraggebers zu erbringen
hat.
3. Der positive Unterschiedsbetrag gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Hs. 1 EStG ist bei Anwendung der 1%-Regelung auch
dann unter Ansatz von 0,03% des inländischen Listenpreises des Fahrzeugs je Kalendermonat zu berechnen, wenn der Steuerpflichtige
im Monat im Durchschnitt weniger als 15 Fahrten zur Betriebsstätte unternommen hat.
Fundstelle(n): RAAAJ-98283
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