1. Der gemäß § 65 Abs. 2 LAG zu erlassende Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe ist auch dann nach dem Kapitalwert des weggefallenen Rechts zu bemessen, wenn eine Leibrente zusammenveranlagten Ehegatten gemeinschaftlich zustand und nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten nur teilweise erlischt.
2. Eine Aufteilung der Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge gemäß § 66 LAG ist auch dann gesetzlich zulässig und auf Antrag durchzuführen, wenn gleichzeitig mit der Aufteilung der Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge nach § 66 LAG ein Erlaß der Vermögensabgabe gemäß § 65 LAG zu gewähren ist.
3. Bei der Aufteilung ist auch in solchen Fällen grundsätzlich von dem bei der Veranlagung ursprünglich festgesetzten Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag auszugehen, der nach dem Verhältnis der der Abgabe unterliegenden Vermögensteile der Ehegatten aufzuteilen ist. Der nach § 65 Abs. 2 LAG zu gewährende Erlaßbetrag, durch den der ursprünglich festgesetzte Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag als solcher nicht verändert wird, ist auf denjenigen Teilbetrag des aufgeteilten Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrages anzurechnen, der auf den durch den Erlaß begünstigten Teil des Renten- oder Nutzungsrechts entfällt.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 605 BFHE S. 301 Nr. 102, AAAAA-98871
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