Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde zur Ortsumgehung Haldensleben
Leitsatz
1. Aus § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV ergibt sich nicht, dass für landwirtschaftliche Flächen bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 BBodSchV 70 % der Vorsorgewerte in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr regelt diese Bestimmung nur Anforderungen an die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten mit landwirtschaftlicher Folgenutzung, nicht aber die Schwelle für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV auf landwirtschaftlich genutzte Flächen.
2. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung eines anderen nach § 65 Abs. 2 VwGO nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (im Anschluss an 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3).
Gesetze: § 29 VwVfG, § 4 UmwRG, § 74 Abs 2 S 2 VwVfG, § 74 Abs 3 VwVfG, § 75 Abs 2 S 2 VwVfG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 BBodSchV 2023, § 4 Abs 1 BBodSchV 2023, § 4 Abs 2 S 1 BBodSchV 2023, § 4 Abs 2 S 2 BBodSchV 2023, § 5 Abs 1 S 1 BBodSchV 2023, § 7 Abs 3 S 1 BBodSchV 2023, Anl 1 Tabelle 1 BBodSchV 2023, Anl 1 Tabelle 2 BBodSchV 2023, Anl 1 Tabelle 3 BBodSchV 2023, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 BBodSchV, § 10 Abs 1 BBodSchV, § 10 Abs 2 S 1 BBodSchV, § 10 Abs 2 S 2 BBodSchV, § 11 Abs 1 BBodSchV, § 12 Abs 4 BBodSchV
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 2 K 76/22 Urteil
Gründe
I
1Der Kläger wandte sich im Juli 2022 mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht gegen die Planfeststellung des ca. 3,9 km langen Abschnitts der Ortsumgehung Haldensleben B 245n. Er ist Eigentümer und Verpächter eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das teilweise für das Vorhaben beansprucht wird. Seinen Einwendungen in Bezug auf stoffliche Immissionen aus dem Straßenverkehr auf seine landwirtschaftlich genutzten Flächen hatte der Planfeststellungsbeschluss vom dadurch Rechnung getragen, dass dem Vorhabenträger in einer Nebenbestimmung aufgegeben wurde, nach Inbetriebnahme in Trassennähe ein langfristiges - näher beschriebenes - Basismonitoring durchzuführen. Damit sollte der Umfang verkehrsbedingter stofflicher Emissionen (gemeint sind offensichtlich Immissionen), insbesondere solcher in Gestalt von Mikroplastik aus Reifenabrieb, analysiert werden.
2Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten, den Planfeststellungsbeschluss um zwei weitere Nebenbestimmungen zu ergänzen. Für das angeordnete Bodenmonitoring sei in Abstimmung mit näher bezeichneten Stellen ein Monitoringkonzept zu erstellen und vorzulegen, mit dem Einträge von Zink und Cadmium in den Boden bis zu einem Abstand von 100 m zum Fahrbahnrand erfasst werden könnten. Des Weiteren sei die Nebenbestimmung aufzunehmen, dass eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung und Erhaltung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibe, dass das angeordnete Monitoring ergebe, dass die Werte über die zulässigen zusätzlichen Frachten über alle Eintragspfade für die Stoffe Zink oder Cadmium nach der Tabelle 3 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 BBodSchV nicht eingehalten würden. Im Übrigen wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab und ließ die Revision nicht zu.
II
3Die zulässige Beschwerde, die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist, ist unbegründet.
41. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
5Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
6a) Danach verleiht die Frage,
ob eine schwerwiegende Verletzung des Gebots der Aktenstabilität im Sinne von § 29 VwVfG - etwa, wie vorliegend, in Gestalt einer spurlosen Beseitigung eines UVP-Berichts aus den Behördenakten - die Nichtigkeit der Zulassungsentscheidung gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG zur Folge hat oder einen Verfahrensfehler begründet, bei dem gemäß § 4 UmwRG eine Aufhebung der Zulassungsentscheidung verlangt werden kann,
der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn diese Frage war nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils. Auch die daran anknüpfende Frage nach den Rechtsfolgen eines solchen Verstoßes spielte für die Entscheidung der Vorinstanz keine Rolle. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht lediglich geprüft, ob ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1a UmwRG beachtlicher Verfahrensmangel darin liegt, dass der gegenüber dem ursprünglichen UVP-Bericht von 2016 überarbeitete UVP-Bericht aus dem Jahr 2021 nicht erneut zur Einsichtnahme ausgelegen hat und dem Schutzgut Boden keine planungsrechtliche Relevanz mehr beimisst.
7b) Auch die Frage,
ob ein Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG in Gestalt einer Verletzung der für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentlichen Anstoßfunktion nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG in der vor dem geltenden Fassung (a. F.; jetzt: § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG) vorliegt, wenn der Inhalt eines UVP-Berichts nicht erkennen lässt, ob und in welchem Umfang die Wirkungen eines Vorhabens auf seine Umwelt landwirtschaftliche Nutzungskonflikte zur Folge haben können,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Soweit sie darauf abzielt, ob das Fehlen einer unzureichenden Anstoßwirkung einen Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG darstellen kann, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Soweit der Kläger darüber hinaus geklärt wissen will, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn ein UVP-Bericht nicht erkennen lässt, ob und in welchem Umfang sich ein Vorhaben auf bestimmte Schutzgüter auswirkt, geht es nicht um eine fallübergreifende Frage.
8Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Zum Verfahrensablauf gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. (jetzt: § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG) erforderliche Anstoßwirkung entfalten. Nicht den Verfahrensablauf betreffen hingegen die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Umweltverträglichkeitsprüfung, die von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Fachgesetzen geprägt werden, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet (vgl. zum Vorstehenden 7 A 17.12 - BVerwGE 161, 17 Rn. 29 ff.; Beschluss vom - 4 B 74.17 - juris Rn. 8).
9Aus dieser Systematik folgt, dass inhaltliche Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung insbesondere im UVP-Bericht oder in einzelnen Fachgutachten keine Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1a UmwRG sind, sofern der UVP-Bericht oder die auszulegenden Fachgutachten die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 UVPG a. F. (§ 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG) erforderliche Anstoßwirkung entfalten ( 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 Rn. 9). Darauf weist das Oberverwaltungsgericht zutreffend hin. Dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind, genügt dabei in der Regel für eine Verneinung der Anstoßwirkung nicht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient vielmehr gerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Umweltverträglichkeitsprüfung und der ihr zugrundeliegenden Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können ( 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 Rn. 9).
10Ob konkrete Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung entfalten oder einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 1 a UmwRG begründen, weil Dritte nicht mehr beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden, hängt ebenso wie die Frage einer etwaigen Fehlerheilung von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. 3 B 24.19 - NVwZ 2020, 1199 Rn. 9).
11c) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch nicht hinsichtlich der Frage,
ob bei stofflichen Einträgen auf landwirtschaftliche Nutzflächen eine Überschreitung der zulässigen Zusatzbelastung im Sinne von § 11 Abs. 1 BBodSchV in der vor dem geltenden Fassung (a. F.; jetzt § 5 Abs. 1 BBodSchV) vermieden werden muss, wenn bereits die landwirtschaftlichen Vorsorgewerte bzw. die auf 70 % herabgesetzten Vorsorgewerte im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 12 Abs. 4 BBodSchV a. F. (jetzt: § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 3 BBodSchV) überschritten werden.
12Zu ihrer Klärung bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich ohne Weiteres anhand der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten.
13Nach dem angefochtenen Urteil ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV a. F.) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu besorgen, wenn Böden Schadstoffgehalte aufweisen, die die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 BBodSchV (Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV a. F.) überschreiten. Werden diese Vorsorgewerte bei einem Schadstoff überschritten, ist nach § 5 Abs. 1 BBodSchV (§ 11 Abs. 1 BBodSchV a. F.) insoweit unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gesamtfracht eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 BBodSchV (Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV a. F.) festgelegten jährlichen Frachten des Schadstoffs zulässig. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind dabei § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV und § 12 Abs. 4 BBodSchV a. F., die - mit abweichendem Wortlaut, aber in der Sache übereinstimmend - vorsehen, dass bei der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit landwirtschaftlicher Folgenutzung 70 % der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 BBodSchV (Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV a. F.) nicht überschritten werden sollen, nicht anwendbar. Demgegenüber geht der Kläger davon aus, dass bei Stoffeinträgen auf landwirtschaftliche Flächen die zulässige Zusatzbelastung abweichend von § 5 Abs. 1 BBodSchV (§ 11 Abs. 1 BBodSchV a. F.) bereits dann nicht überschritten werden darf, wenn die vorhandene Schadstoffbelastung 70 % der Vorsorgewerte übersteigt. Darauf zielt die vom Kläger aufgeworfene Frage.
14Sie ist zu verneinen. Soweit § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV a. F.) eine Zusatzbelastung bis zur Höhe der in Anlage 1 Tabelle 3 BBodSchV (Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV a. F.) festgelegten jährlichen Fracht des Schadstoffs zulässt, macht er dies von einer Überschreitung der "Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2" BBodSchV ("Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4.1" BBodSchV a. F.) abhängig. Für die Auffassung des Klägers lässt sich dem Verordnungswortlaut daher nichts entnehmen.
15Auch § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV sieht nicht vor, dass für landwirtschaftliche Flächen bei der Anwendung von § 5 Abs. 1 BBodSchV 70 % der Vorsorgewerte in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr bestimmt diese Regelung, dass bei "der Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung" im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der jeweiligen Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 BBodSchV nicht überschreiten sollen. § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV regelt also nur Anforderungen an die Herstellung durchwurzelbarer Bodenschichten mit landwirtschaftlicher Folgenutzung, nicht aber die Schwelle für die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV auf landwirtschaftlich genutzte Flächen. Für die Vorgängerregelung in § 12 Abs. 4 BBodSchV a. F., nach der bei "landwirtschaftlicher Folgenutzung" im Hinblick auf künftige unvermeidliche Schadstoffeinträge durch Bewirtschaftungsmaßnahmen oder atmosphärische Schadstoffeinträge die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 % der jeweiligen Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV a. F. nicht überschreiten sollen, folgt dies zwar nicht schon aus dem Wortlaut, der nicht ausdrücklich an die "Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht" anknüpft. Es ergibt sich aber ohne Weiteres aus der systematischen Stellung in § 12 BBodSchV a. F., der die Anforderungen an die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht und das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in eine solche Bodenschicht regelt.
16Dass § 7 Abs. 3 Satz 1 BBodSchV und § 12 Abs. 4 BBodSchV a. F. nicht allgemein für landwirtschaftlich genutzte Böden auf 70 % abgesenkte Vorsorgewerte festlegen, entspricht auch dem Verordnungszweck. Denn nach der Verordnungsbegründung sollen diese Regelungen nur gewährleisten, dass bei der Schaffung landwirtschaftlich zu nutzender durchwurzelbarer Bodenschichten, sei es durch Herstellung neuer, sei es unter Mitnutzung vorhandener durchwurzelbarer Bodenschichten, der Schadstoffgehalt 70 % der Vorsorgewerte nicht überschreitet (vgl. BT-Drs. 19/29636 S. 264). Anhaltspunkte für eine generelle Absenkung der Vorsorgewerte für landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzte Böden auf 70 % lassen sich der Begründung der Verordnung hingegen nicht entnehmen.
17d) Auch die Frage,
ob mengenmäßig erhebliche diffuse stoffliche Einträge aus dem Straßenverkehr auf Landwirtschaftsflächen (f ≥ 10 kg/ha*a) den Anwendungsbereich von § 12 Abs. 1 und 2 BBodSchV a. F. (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 BBodSchV) eröffnen, so dass im Zuge der Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung zum Neubau einer Bundesstraße über das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden zu entscheiden ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ihre Klärung ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
18Die Revision kann grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz festgestellt worden sind (stRspr, vgl. etwa 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>). Daran fehlt es hier. Denn das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass diffuse stoffliche Einträge von mindestens 10 kg/ha*a, an deren Vorliegen die Frage anknüpft, im Falle der planfestgestellten Straße zu erwarten sind.
19e) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache auch nicht im Hinblick auf die Frage zu,
ob § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 BBodSchV) beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermitteln, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen und die sicherstellen, dass eine Überschreitung der zusätzlichen jährlichen Frachten an Schadstoffen über alle Eintragspfade vermieden wird.
20Ihre Klärung ist im Revisionsverfahren ebenfalls nicht zu erwarten.
21Die Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren stellen könnte, sind von der Vorinstanz nicht festgestellt worden. Denn die Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 1 BBodSchV) setzt voraus, dass nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBodSchV a. F. (ähnlich § 3 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchV) Schadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV a. F. (Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 BBodSchV) überschreiten. Auch § 11 Abs. 1 BBodSchV a. F. (§ 5 Abs. 1 BBodSchV) verlangt für die Begrenzung der Zusatzbelastung auf die Höhe der in Anhang 2 Nr. 5 BBodSchV a. F. (Anlage 1 Tabelle 3 BBodSchV) festgesetzten jährlichen Frachten eines Schadstoffs, dass die nach Anhang 2 Nr. 4.1 BBodSchV a. F. (Anlage 1 Tabelle 1 oder 2) festgesetzten Vorsorgewerte bei diesem Schadstoff überschritten werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht für die hier in Rede stehenden Schadstoffe Cadmium und Zink jedoch nicht festgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass hierfür keine Anhaltspunkte vorlägen.
22f) Auch die Klärung der Frage,
ob § 10 Abs. 2 BBodSchV a. F. (§ 4 BBodSchV) beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermittelt, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen,
ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil die insoweit erforderlichen Tatsachen von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind.
23Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV) sind Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV a. F. (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV), für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 1 BBodSchV), soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, zu begrenzen. Schadstoffe im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV a. F. (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBodSchV) sind dabei Schadstoffe, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen. § 10 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BBodSchV) gilt dabei nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV a. F. (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BBodSchV) insbesondere für die Stoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind. Dass derartige Stoffe aus dem Straßenverkehr auf das landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Klägers eingetragen würden, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Zu Mikroplastikpartikeln hat es vielmehr gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass sie die genannten Eigenschaften hätten, ausdrücklich verneint.
24g) Auch die Frage,
ob § 13 Satz 1 und § 15 Abs. 1 BNatSchG beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermitteln, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen,
führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn diese Frage war für das angefochtene Urteil nicht von Bedeutung, weil das Oberverwaltungsgericht § 13 Satz 1 und § 15 Abs. 1 BNatSchG seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. Die Rüge, die Entscheidung sei deshalb falsch, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Rechtsanwendung genügt nicht den Darlegungsanforderungen, die § 133 Abs. 3 VwGO an eine Grundsatzrüge stellt (stRspr, vgl. nur 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> Nr. 26 S. 14).
25h) Auf die Frage,
ob § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzende landwirtschaftliche Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermittelt, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen,
kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht gestützt werden. Soweit diese Frage sich fallübergreifend beantworten lässt, ist sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.
26Nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Die Vorschrift vermittelt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtsanspruch auf Anordnung von Schutzmaßnahmen ( 7 B 55.10 - Buchholz 445.4 § 68 WHG Nr. 1 Rn. 7). Allerdings kann die Planfeststellungsbehörde eine solche Anordnung nur zum Ausgleich für solche Beeinträchtigungen treffen, deren Eintritt zum Zeitpunkt der Entscheidung gewiss ist oder sich mit hinreichender Zuverlässigkeit prognostisch abschätzen lässt. Sie muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Für den Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die Betroffenen vielmehr auf § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verweisen lassen, nach dem sie Vorkehrungen und die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses verlangen können ( 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 <225 f.> und vom - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 Rn. 19).
27Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zuordnen lassen, kann die Frage eines Ausgleichs nach § 74 Abs. 3 VwVfG einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt ( 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 <226>).
28Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob nach diesen Grundsätzen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Falle diffuser stofflicher Einträge aus dem Straßenverkehr auf landwirtschaftliche Nutzflächen Schutzvorkehrungen anzuordnen sind, lässt sich hingegen nicht fallübergreifend klären. Ob der Eintritt nachteiliger Wirkungen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gewiss ist oder sich prognostisch mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt, hängt ebenso von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab wie die Antwort auf die Frage, wann Vorkehrungen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlich sind (vgl. 4 C 1.22 - BVerwGE 178, 371 Rn. 52).
29i) Auch die Frage,
ob Art. 1 Abs. 1 GG beim Neubau einer Bundesstraße aufgrund von diffusen stofflichen Einträgen aus dem Straßenverkehr auf angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen einen Anspruch auf Vorsorgemaßnahmen in Gestalt von Schutzvorkehrungen vermittelt, die bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme umgesetzt und wirksam sein müssen,
rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihre Klärung im Revisionsverfahren ist nicht zu erwarten.
30Die Frage knüpft daran an, dass der Kläger sich ohne Schutzvorkehrungen gegen straßenverkehrsbedingte Schadstoffeinträge in seiner Menschenwürde verletzt fühlt, weil über den Transferpfad Boden - Pflanze die im Einwirkungsbereich solcher Einträge auf seiner landwirtschaftlichen Nutzfläche "schutzlos produzierten Nahrungsmittel zu einer chronischen Vergiftung der Zivilbevölkerung" beitrügen und der Kläger dadurch zu einem identifizierbaren Täter werde. Die danach für die Klärung der aufgeworfenen Frage im Revisionsverfahren erforderliche Feststellung, dass die Einträge aus dem Straßenverkehr zu einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentration in den Nahrungsmitteln führen, hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht getroffen.
31j) Die Frage,
ob die Errichtung und der Betrieb einer Deponie von der Konzentrationswirkung im Sinne von § 75 Abs. 1 VwVfG umfasst sind bzw. ob landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen im Sinne von § 2 Abs. 8 BBodSchG durch eine Planfeststellungsbehörde verfügt werden können,
verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Klärung in einem Revisionsverfahren ist nicht zu erwarten.
32Soweit die Frage § 75 Abs. 1 VwVfG betrifft, sind die erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt. Denn nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist nicht absehbar, ob und wenn ja in welcher Menge durch schadstoffbedingten Eintrag als Abfall einzustufender Boden zu entsorgen sein könnte. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass eine Deponie errichtet und betrieben werden müsste.
33Auch die Klärung der Frage, ob landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen nach § 2 Abs. 8 BBodSchG, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für einzelne oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, durch eine Planfeststellungsbehörde verfügt werden können, ist im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Der Planfeststellungsbeschluss hat solche Nutzungsbeschränkungen nicht angeordnet. Soweit das angefochtene Urteil den Beklagten verpflichtet, in den Planfeststellungsbeschluss eine Nebenbestimmung aufzunehmen, nach der eine abschließende Entscheidung über Vorkehrungen oder die Errichtung von Anlagen zum Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen für den Fall vorbehalten bleibt, dass das angeordnete Monitoring ergibt, dass die Werte über die zulässigen zusätzlichen Frachten über alle Eintragspfade für die Stoffe Zink und Cadmium nach Anlage 1 Tabelle 3 zu § 3 Abs. 1 BBodSchV nicht eingehalten werden, bedeutet dies ebenfalls keine Nutzungsbeschränkungen für die Landwirtschaft. Denn die danach vorzubehaltende Entscheidung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG betrifft nur Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen, die dem Vorhabenträger auferlegt werden.
34Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die fernstraßenrechtliche Planfeststellung sich zwar über die Rechte und rechtlich geschützten Belange Dritter bis hin zur Zulassung der Enteignung hinwegsetzen, ohne eine gesonderte gesetzliche Grundlage aber nicht zu Lasten Dritter positive Leistungspflichten begründen darf. Insbesondere darf die Planfeststellungsbehörde die durch die Zuständigkeitsordnung aufgerichteten Schranken nicht dadurch überspringen, dass sie die Anordnungen, die nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz von der Bodenschutzbehörde getroffen werden dürfen, in das Gewand von dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Auflagen kleidet ( 4 C 58.79 u. a. - BVerwGE 58, 281 <285>, vom - 4 C 36.79 - Buchholz 407.4 § 12 FStrG Nr. 2 S. 2 f. und vom - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 467).
35k) Schließlich rechtfertigt auch die Frage,
ob der Neubau einer Eisenbahnüberführung, die eine Stadtstraße quert und deren lichte Höhe deutlich kleiner als 4,50 m ist, den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit nach § 4 Abs. 1 AEG genügt, wenn diese Stadtstraße auch dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) dienen soll, bei dem Busse zum Einsatz kommen,
nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.
36Es handelt sich nicht um eine fallübergreifende Frage. Denn sie lässt sich nur anhand der im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Umstände, nicht aber fallübergreifend beantworten.
372. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
38Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nur dann vor, wenn das Oberverwaltungsgericht sich in Anwendung derselben Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Daran fehlt es hier.
39Der Kläger bezieht sich auf das 9 C 2.06 - (BVerwGE 128, 177 Rn. 28) und den darin enthaltenen Rechtssatz, nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG lägen erst dann vor, wenn es zu einer erheblichen Steigerung der Lärmeinwirkungen komme, diese also eine Erheblichkeitsschwelle überschreite. Dies sei der Fall, wenn ein prognostizierter Beurteilungspegel um mindestens 2,1 dB(A) überschritten oder eine Lärmbelastung erreicht werde, bei der die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die Schwelle der Gesundheitsgefährdung überschritten sei. Dem stellt der Kläger als Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts gegenüber, § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vermittle nur dann einen Anspruch auf nachträgliche Schutzmaßnahmen, wenn nachteilige Wirkungen vorlägen, die bei der Planfeststellung noch gar nicht als solche erkannt gewesen seien oder deren Gefährlichkeit oder Schädlichkeit zum Zeitpunkt der Planfeststellung grundlegend anders oder geringer eingeschätzt worden seien als danach. Die Frage der Erheblichkeitsschwelle klammere das Oberverwaltungsgericht aus.
40Der Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen nachträglich eingetretene Wirkungen des Vorhabens als im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht voraussehbar einen Anspruch auf Schutzmaßnahmen begründen können. Dies steht nicht im Widerspruch zu dem vom Kläger angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dieser betrifft nicht die Voraussehbarkeit der Wirkungen des Vorhabens, sondern legt mit der Erheblichkeitsschwelle das für die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Ausmaß nicht voraussehbarer Lärmbelastungen fest.
413. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, der vorliegt und auf dem das angefochtene Urteil beruht.
42Dies gilt zunächst, soweit der Kläger geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe das Fehlen einer Anordnung der für die Durchführung des vorgesehenen Basismonitorings erforderlichen Betretungsrechte im Planfeststellungsbeschluss und den darin liegenden Mangel der Grunderwerbsplanung nicht behoben. Denn damit rügt er keinen Fehler des gerichtlichen Verfahrens, sondern die inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
43Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Oberverwaltungsgericht den Pächter des Klägers nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen hat, obwohl dieser durch das im Planfeststellungsbeschluss vom angeordnete Monitoring unmittelbar in seinen Rechten tangiert werde, fehlt ihm die für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche materielle Beschwer.
44Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Ein Verfahrensmangel, der ihn nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen ( 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 2). Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Wer wie der Kläger ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts ( 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 Rn. 3).
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:270625B9B54.24.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-98223