Instanzenzug: Az: II ZR 81/21 Beschlussvorgehend Az: II ZR 81/21 Urteilvorgehend Az: 9 U 66/20vorgehend Az: 2 O 261/17
Gründe
1Die von den im dritten Rechtszug bevollmächtigten Rechtsanwälten der Parteien im eigenen Namen erhobenen Gegenvorstellungen sind unbegründet. Sie wenden sich ohne Erfolg gegen den Beschluss des Senats vom , mit dem auf Gegenvorstellungen der Parteien der Gebührenstreitwert für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren herabgesetzt worden ist.
2Die Gegenvorstellungen der Parteien haben die für ihre Einlegung entsprechend geltende sechsmonatige Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Die Frist beginnt nicht, wenn das Verfahren durch das Rechtsmittelgericht zurückverwiesen wird (, IHR 2020, 124 Rn. 5 mwN). Mit Urteil vom hat der Senat das Berufungsurteil auch im Kostenpunkt aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Danach war auch der vom Senat im Verhandlungstermin vom für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gesondert festgesetzte Streitwert noch abänderbar, weil sich das gesamte Verfahren erst durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien vom 2. und i.S.v. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erledigt hat (vgl. Sächs. , juris Rn. 25; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 54. Aufl., § 63 GKG Rn. 81).
3Die Gesichtspunkte, die der Prozessbevollmächtige der Beklagten im dritten Rechtszug inhaltlich gegen die Herabsetzung des Gebührenstreitwerts anführt, hat der Senat bei seiner Beschlussfassung erwogen. Durch sie wird auch kein Ermessensfehlgebrauch des Senats aufgezeigt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:080725BIIZR81.21.0
Fundstelle(n):
VAAAJ-98208