Instanzenzug: Az: 3 StR 575/24 Beschlussvorgehend LG Osnabrück Az: 18 KLs 15/23
Gründe
11. Mit Beschluss vom hat der Senat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ergänzende Bemerkungen zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge angefügt, mit der die Verletzung der §§ 255a, 250 Satz 2 StPO geltend gemacht worden war. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom . Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg.
22. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob es an der Glaubhaftmachung des Zeitpunktes der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 3 StPO fehlt.
3Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch übergangen.
4Der Senat hat über die Revision des Verurteilten eingehend beraten und auf dieser Grundlage dem Antrag des Generalbundesanwalts, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, im Wesentlichen entsprochen. Er hat die Revisionsbegründung des Verteidigers vom und dessen Gegenerklärung vom , die bei der Beratung vorgelegen haben, vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt, den dortigen Ausführungen allerdings nicht beizutreten vermocht. Dies gilt auch für die Beanstandungen des Verfahrens.
5a) Die Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung der §§ 255a, 250 Satz 2 StPO geltend gemacht worden ist, ist als unzulässig verworfen worden, so dass es eines sachlichen Eingehens auf sie nicht bedurft hat. Soweit der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge die Ausführungen des Senats angreift, trägt er seine Rechtsauffassung vor, nicht aber bisher unberücksichtigte Tatsachen, die eine in der Sache abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ohne Gehörsverletzung findet eine nochmalige Überprüfung der Formerfordernisse der Revisionsbegründung im Verfahren nach § 356a StPO nicht statt. Der Formverstoß wird durch diesen Rechtsbehelf auch nicht geheilt (vgl. , juris Rn. 6 mwN). Dass der Senat den Rechtsansichten und der Argumentation des Verurteilten nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (, NJW 2022, 3413 Rn. 27).
6b) Weiterhin kann aus dem Umstand, dass sich der Senat in seinem Beschluss nicht zu der weiterhin erhobenen Aufklärungsrüge geäußert hat, nicht geschlossen werden, das Vorbringen sei übergangen worden. Denn die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 183/23, juris Rn. 6; vom – 3 StR 255/22, juris Rn. 3; vom – 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 2222/21, NJW 2022, 3413 Rn. 27; vom – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463; , juris Rn. 3). Schließlich gebietet die Europäische Menschenrechtskonvention gleichfalls eine Begründung solcher Entscheidungen nicht (vgl. EGMR, Urteile vom – 50053/16, NJW 2020, 1943 Rn. 35; vom – 16563/11, NVwZ 2016, 519 Rn. 47; Entscheidung vom – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276).
7c) Im Übrigen hätte die Gehörsrüge des Verurteilten auch unter Berücksichtigung seines Vortrags in der Sache keinen Erfolg.
83. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Schäfer Anstötz Kreicker
Voigt Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:100725B3STR575.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-98205