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BFH Urteil v. - VI R 142/67 BStBl 1971 II S. 563

Leitsatz

1. Eine kirchensteuerrechtlich wirksame Erklärung des Kirchenaustritts konnte im Jahre 1961 in Bayern nur bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts, nicht aber gegenüber dem Kirchensteueramt abgegeben werden.

2. Die Ausführungsvorschriften vom zu Art. 8 KiStG vom enthalten eine rechtswirksame Bestimmung des Umlagesatzes auf 8 v.H. der Maßstabsteuer.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 563
BFHE S. 346 Nr. 102,
KAAAA-98859

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