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Kommentierte Nachricht WP Praxis 9/2025 S. 321

WPK | WPK gibt Antworten auf die Frage: „Was ist bei der Formulierung eines Versagungsvermerks zu beachten“?

Aus dem Kreis ihrer Mitglieder erhielt die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) die Frage, was bei der Formulierung eines Versagungsvermerks zu beachten sei. In ihrer Antwort darauf gab die WPK folgende Erläuterungen:

Grundlagen

Ein Versagungsvermerk ist abzugeben, wenn Abschlussprüfer bei einer gesetzlichen Abschlussprüfung aufgrund wesentlicher Einwendungen oder Prüfungshemmnissen mit (möglichen) umfassenden Auswirkungen nach ihrer pflichtgemäßen Beurteilung insgesamt keinen Positivbefund über die geprüfte Rechnungslegung abgeben können (§ 322 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 HGB). Im Fall wesentlicher Einwendungen mit umfassender Auswirkung entspricht die Versagung einer „Adverse Opinion“ nach ISA 705 (Revised) bzw. einem „negativen“ Prüfungsurteil nach Art. 28 der EU-Abschlussprüferrichtlinie und im Fall wesentlicher Prüfungshemmnisse m...