1. Bei der Verhältnisrechnung zur Ermittlung der 80-v.H.-Grenze gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. a NdsGrESWG 1958 sind Zusatzräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nrn. 1, 2 der II. BVO (Zubehör- und Wirtschaftsräume) gleichermaßen bei der Berechnung der Wohn-(Wohnraum-)flächen und der Nutzflächen (Flächen der gewerblichen Räume, Geschäftsräume) außer Ansatz zu lassen.
2. Diese Grundsätze gelten auch für Garagen, die mit dem Grundstück eine Einheit bilden, für die Unterbringung von Personenkraftfahrzeugen der Wohnungsinhaber geeignet und bestimmt und als Zubehörräume im Sinne des § 42 Abs. 4 Nr. 1 der II. BVO zu qualifizieren sind. Unerheblich ist, ob die in solchen Garagen abgestellten Personenkraftfahrzeuge privat oder (auch) beruflich (betrieblich) genutzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 532 BFHE S. 129 Nr. 102, HAAAA-98847
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