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BMF - IV C 5 - S 2533/00120/006/009 BStBl 2025 I S. 1633

Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2026

Bezug: BStB 2022 I S. 1334

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2026 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2026" werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die durch Steuererklärungssoftware oder Internetformulare erzeugt werden (vgl. BStBl 2022 I S. 1334).

Abweichend vom Vordruckmuster ist im amtlich vorgeschriebenen Datensatz Folgendes zu beachten:

  • Zusätzlich zur Kennzahl 23 ist ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.

  • Für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers ist nach § 19a Absatz 4a EStG die Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen:

    "Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine "1" eintragen)."

  • Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres sind ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen sind die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.

Anlage: Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2026

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BMF v. - IV C 5 - S 2533/00120/006/009

Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 1633
EStB 2025 S. 331 Nr. 9
TAAAJ-97870