Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Richtlinie 2009/28/EG – Art. 3 – Richtlinie (EU) 2018/2001 – Art. 4 – Nationale Anreize zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen – Förderregelung – Staatliche Beihilfen – Art. 108 AEUV – Ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission für die Entscheidung über die Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt – Beschluss der Kommission, mit dem die Vereinbarkeit einer solchen Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Rechtsbehelf des Empfängers einer Beihilfe nach dieser Regelung vor einem nationalen Gericht, mit dem eine Modalität der Regelung angefochten wird, die untrennbar mit der Funktionsweise der Regelung verbunden ist – Unzulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens zur Auslegung dieser Bestimmungen der genannten Richtlinien im Rahmen des Rechtsbehelfs
Leitsatz
Das mit Entscheidung des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) vom vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
Gesetze: AEUV Art. 108, AEUV Art. 109, RL 2009/28/EG Art. 3, VO (EG) Nr. 794/2004 Art. 4 Abs. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 2 Abs. 1, VO (EU) 2015/1589 Art. 3, RL (EU) 2018/2001 Art. 4
Gründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. 2009, L 140, S. 16) sowie von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tiberis Holding Srl (im Folgenden: Tiberis) auf der einen Seite und der Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, dem Ministero dello Sviluppo economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung, Italien) und dem Ministero dell’Ambiente e della Sicurezza energetica (Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit, Italien) auf der anderen Seite über Rechnungen, mit denen GSE von Tiberis die Rückzahlung eines Teils der Beihilfen verlangte, die Letztere im Rahmen einer Regelung über Anreize für die Erzeugung von Strom aus anderen erneuerbaren Quellen als der Fotovoltaik erhalten hatte.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EU) 2015/1589
3 Art. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) enthält folgende Begriffsbestimmungen:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
‚Beihilfen‘ alle Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen;
‚bestehende Beihilfen‘
…
genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der [Europäischen] Kommission oder vom Rat [der Europäischen Union] genehmigt wurden;
‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;
‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;
…
‚rechtswidrige Beihilfen‘ neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV eingeführt werden;
…“
4 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 bestimmt:
„Soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen rechtzeitig mit. …“
5 Art. 3 der Verordnung 2015/1589 lautet:
„Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt.“
Verordnung (EG) Nr. 794/2004
6 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom zur Durchführung der Verordnung 2015/1589 (ABl. 2004, L 140, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2282 der Kommission vom (ABl. 2015, L 325, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 794/2004) bestimmt, dass für den Zweck von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 „die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung [ist], außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“.
Beschluss SA.43756
7 Mit ihrem Beschluss C(2016) 2726 final vom über die staatliche Beihilfe SA.43756 (2015/N) – Italien, Förderung von in Italien erzeugtem Strom aus erneuerbaren Quellen (im Folgenden: Beschluss SA.43756), entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Förderregelung zu erheben, die von der Italienischen Republik in Form des Entwurfs eines Ministerialdekrets zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen bei ihr angemeldet worden war, weil diese Regelung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.
8 Teil 2 („Beschreibung des Vorhabens“) dieses Beschlusses enthält in Abschnitt 2.1 („Kontext und Ziele der Förderregelung“) folgende Erwägungsgründe:
Ziel der angemeldeten Regelung ist es, die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern. Das Vorhaben wird Italien dabei helfen, die europäischen Ziele für erneuerbare Energien zu erreichen. Die Regelung steht allen erneuerbaren Energiequellen offen, mit Ausnahme der Fotovoltaik. …
Mit dem Ziel, seine nationale Beihilferegelung für erneuerbare Energien gemäß den Bestimmungen der [Mitteilung der Kommission mit dem Titel ‚Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020‘ (ABl. 2014, C 200, S. 1, im Folgenden: Leitlinien 2014-2020)] zu reformieren, meldete Italien eine Übergangsregelung für die Jahre 2015 und 2016 an. …
Italien hat der Kommission den Entwurf eines Ministerialdekrets mit Durchführungsbestimmungen zu der Regelung mitgeteilt. Das Dekret wird förmlich angenommen, sobald die Kommission beschlossen hat, keine Einwände zu erheben.“
9 Teil 3 dieses Beschlusses, der die Beurteilung der angemeldeten Förderregelung betrifft, umfasst die Erwägungsgründe 28 bis 66 des Beschlusses. In diesem Teil 3 führt die Kommission in den Erwägungsgründen 31 und 32 aus, dass die angemeldete Regelung in den Anwendungsbereich der Leitlinien 2014-2020 falle, da sie auf die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen abziele, und dass sie daher die Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen dieser Leitlinien, d.h. deren Bestimmungen in Abschnitt 3.2 sowie in den Unterabschnitten 3.3.1 und 3.3.2, geprüft habe.
10 Im 34. Erwägungsgrund („Ziel von gemeinsamem Interesse“) des Beschlusses SA.43756 heißt es:
„Ziel der angemeldeten Beihilfemaßnahme ist es, Italien bei der Verwirklichung der von der [Europäischen Union] im Rahmen der Energiepolitik der [Union] festgelegten langfristigen Ziele in Bezug auf den Klimawandel und die Nachhaltigkeit der Energieversorgung zu unterstützen. Die Regelung wird Italien dabei helfen, seine Ziele zu erreichen. Im Einklang mit den Rn. 30 und 31 der [Leitlinien 2014-2020] hat Italien das Ziel der Maßnahme festgelegt und erklärt, dass die Maßnahme zur Verwirklichung der Ziele der europäischen Energiepolitik beitragen wird (siehe den zweiten Erwägungsgrund).“
11 Unter der Überschrift „Erforderlichkeit einer Beihilfe, geeignetes Instrument und Anreizeffekt“ nehmen die Erwägungsgründe 36 bis 42 dieses Beschlusses u.a. auf die Rn. 107, 116 und 49 der Leitlinien 2014-2020 Bezug.
12 Unter der Überschrift „Verhältnismäßigkeit“ sind folgende Erwägungsgründe aufgeführt:
Gemäß Rn. 69 der [Leitlinien 2014-2020] werden Umweltschutzbeihilfen als angemessen betrachtet, wenn der Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger auf das zur Verwirklichung des angestrebten Umweltziels erforderliche Minimum beschränkt ist.
Die Kommission hat die Angemessenheit der Beihilfen im Hinblick auf die Bestimmungen des Abschnitts 3.3.2 der [Leitlinien 2014-2020] geprüft, der Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien betrifft.
…
Wie in Rn. 128 der [Leitlinien 2014-2020] angegeben, prüft die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe im Hinblick auf die Bestimmungen von Rn. 131 der [Leitlinien 2014-2020], wenn keine Ausschreibung durchgeführt wird.
Bezüglich der Vorhaben auf den Prioritätenlisten, für die ein Einspeisetarif gilt, hat Italien dargelegt, dass die Beihilfe pro Energieeinheit die [aktualisierten durchschnittlichen Stromkosten (levelised costs of electricity, im Folgenden: LCOE)] für die betreffende Technologie nicht übersteigt. Beispielsweise zeigt Tabelle 4, dass die geschätzten LCOE der ausgewählten Vorhaben im Bereich erneuerbare Energien deutlich über dem geschätzten Preis auf dem Strommarkt liegen … Die von Italien geschätzte Spanne des [internen Zinsfußes] … scheint mit derjenigen der kürzlich von der Kommission genehmigten Vorhaben im Bereich erneuerbare Energien übereinzustimmen oder darunter zu liegen…
…
Übersteigt bei den Vorhaben auf den Prioritätslisten der Marktpreis für Strom die geschätzten LCOE, wird die Differenz durch eine Verringerung der Prämie bei späteren Zahlungen egalisiert. Dadurch können Zufallsgewinne vermieden werden, wenn Strompreise, die höher sind als die LCOE, zusätzliche Einnahmen für das Vorhaben (über die bei der Schätzung der Rentabilität des Vorhabens … berücksichtigten Einnahmen hinaus) generieren. …
Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Vergütung die Bedingungen in Rn. 131 der [Leitlinien 2014-2020] erfüllt und daher verhältnismäßig ist.“
13 Im 66. Erwägungsgrund („Schlussfolgerung hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme“) des Beschlusses SA.43756 heißt es:
„Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Regelung ein Ziel von gemeinsamem Interesse in notwendiger und verhältnismäßiger Weise verfolgt, ohne den Wettbewerb und den Handel in unangemessener Weise zu beeinträchtigen, und dass die Beihilfe daher auf der Grundlage der [Leitlinien 2014-2020] mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.“
Italienisches Recht
14 Das Decreto del Ministero dello Sviluppo Economico – Incentivazione dell’energia elettrica prodotta da fonti rinnovabili diverse dal fotovoltaico (Dekret des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung zur Förderung der Stromerzeugung aus anderen erneuerbaren Quellen als der Fotovoltaik) vom (GURI Nr. 150 vom , S. 8, im Folgenden: Dekret vom ) verweist in seinen Bezugsvermerken u.a. auf die Richtlinie 2009/28 und den Beschluss SA.43756.
15 In Art. 4 Abs. 1 bis 3 des Dekrets vom werden die Verfahren für den Zugang zu der mit diesem Artikel eingeführten Anreizregelung festgelegt, nämlich die Eintragung der Anlage in das entsprechende Register, das sich nach der Energiequelle und der Art der Anlage bestimmt, die Teilnahme des Betreibers an Abwärtsauktionen und der Zugang auf direktem Weg. In Art. 4 des Dekrets werden für jede Art von Verfahren die in Betracht kommenden Anlagenkategorien festgelegt, die sich im Wesentlichen nach der Produktionskapazität der betreffenden Anlage bestimmen.
16 In Art. 7 des Dekrets werden die Einspeisungstarife und die Anreize festgelegt. Nach dessen Abs. 4 leistet GSE bei Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 500 Kilowatt (kW), sofern dies beantragt wird, eine Abgeltung für den in das Netz eingespeisten Strom, indem sie für die eingespeiste Nettoproduktion einen pauschalen Anreiztarif zahlt, der sich nach Anhang 1 des Dekrets bestimmt. Nach Art. 7 Abs. 6 des Dekrets leistet GSE, falls sich der Betreiber einer solchen Anlage dafür entscheidet, die Energie zur eigenen Verfügung zu behalten und auf dem freien Markt zu verkaufen, eine „pauschale Abgeltung“, wobei der Wechsel vom einen System zum anderen während der Laufzeit der Fördermaßnahme nicht mehr als zweimal zulässig ist. Art. 7 Abs. 5 des Dekrets bestimmt, dass GSE für Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 500 kW, für die aufgrund ihrer Teilnahme an Abwärtsauktionen eine Förderung gewährt wird, für die eingespeiste Nettoproduktion die nach diesem Dekret bestimmte Förderung zahlt, wobei die mit diesen Anlagen erzeugte Energie weiterhin dem Produzenten zur Verfügung steht.
17 Die Modalitäten für die Berechnung der Förderung werden in Anhang 1 Teil 1 („Bestimmung der Fördermaßnahmen für neue Anlagen“) des Dekrets vom festgelegt. In Anhang 1 Teil 1 Nr. 1 des Dekrets werden diese Modalitäten im Sinne von Art. 7 Abs. 4 des Dekrets für Anlagen festgelegt, die eine Kapazität von bis zu 500 kW aufweisen und sich für den pauschalen Anreiztarif entscheiden. In Anhang 1 Teil 1 Nr. 2 werden die Modalitäten für die Berechnung der Förderung für andere Anlagen festgelegt.
18 Die Basisanreiztarife, die zur Berechnung der Förderung herangezogen werden, werden nach der Quelle der erneuerbaren Energie, der Art und der Leistung der Anlage differenziert. Die auf große Anlagen anwendbaren Basisanreiztarife sind niedriger als die auf Anlagen mittlerer Größe anwendbaren.
19 Art. 26 Abs. 1 des Dekrets vom sieht vor, dass GSE spezifische Verfahren zur Anwendung des durch dieses Dekret eingeführten Anreizsystems veröffentlicht, darunter die jeweiligen operativen Regeln für die Auktionsverfahren und für die Verfahren der Eintragung in das Register.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
20 Tiberis betreibt ein Wasserkraftwerk am Tiber mit einer Leistung von 2,747 Megawatt (MW). Am gab GSE dem am eingereichten Antrag von Tiberis auf Inanspruchnahme des Anreizsystems für die Erzeugung von Strom statt, wie im Dekret vom vorgesehen und gemäß Art. 26 dieses Dekrets durch die von GSE am erlassenen Anwendungsverfahren ergänzt.
21 Am schloss Tiberis mit GSE einen Vertrag, der die Bedingungen für die Gewährung der Anreize regelt, die ihr nach diesem System zustehen. In den Jahren 2017 bis 2021 erhielt Tiberis Beihilfen in Höhe von insgesamt 4.044.340,75 Euro. Mit zwei Rechnungen vom und einer Rechnung vom forderte GSE Tiberis jedoch auf, einen Teil der erhaltenen Beihilfen in Höhe von insgesamt 1.224.210,86 Euro zurückzuzahlen.
22 Tiberis erhob daraufhin beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Verwaltungsgericht für die Region Latium, Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieser Rückforderungen sowie der vertraglichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften, auf die sie gestützt waren. Zur Begründung berief sich Tiberis u.a. auf einen Verstoß gegen Art. 3 der Richtlinie 2009/28 und gegen Art. 4 der Richtlinie 2018/2001. GSE und die Beteiligte Conza Energia Srl wendeten ein, die Klage sei zu spät erhoben worden und daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
23 Das genannte Gericht entschied, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei.
24 Tiberis beantragte beim Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht, die Abänderung dieses Urteils und wiederholte ihren Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 3 der Richtlinie 2009/28 und gegen Art. 4 der Richtlinie 2018/2001. GSE und Conza Energia beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
25 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass Anhang 1 Teil 1 Nr. 2 des Dekrets vom auf den ersten Blick gegen Art. 3 der Richtlinie 2009/28 und gegen Art. 4 der Richtlinie 2018/2001 zu verstoßen scheine. In diesen Bestimmungen würden nämlich fünf Kriterien festgelegt, die kumulativ erfüllt sein müssten, damit die Anreize rechtmäßig seien. Erstens müssten sie marktbasiert sein, zweitens die Begünstigten in die Lage versetzen, auf Marktsignale zu reagieren, drittens unnötige Verzerrungen auf den Märkten vermeiden, viertens gewährleisten, dass die Produzenten auf die Preissignale des Marktes reagierten, und fünftens gewährleisten, dass die Produzenten ihre Einnahmen am Markt maximierten. Außerdem seien sie auf offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nicht diskriminierende und kosteneffiziente Weise zu gewähren.
26 Die vor dem vorlegenden Gericht in Rede stehende nationale Regelung könne zur Folge haben, dass die Produzenten gezwungen seien, auf die Anreize zu verzichten, was den Zielen des Anreizsystems widerspräche. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 4 des Dekrets vom vorsehe, dass der Zugang zu diesen Anreizen auf der Grundlage von drei verschiedenen Verfahren eröffnet werde, dass es den Produzenten aber nicht freistehe, sich für ein bestimmtes Verfahren zu entscheiden, da das Verfahren, das sie in Anspruch nehmen könnten, ausschließlich von der Produktionskapazität der betreffenden Anlage abhänge. Tiberis habe daher nicht frei wählen können, ob sie einen Anreiz für ihre Eintragung in das Register oder einen Anreiz für die Teilnahme an einem Auktionsverfahren erhalte. Die Produzenten, denen ein Anreiz für ihre Eintragung in ein Register gewährt werde, seien jedoch verpflichtet, die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem von GSE garantierten Anreiztarif an GSE zurückzuzahlen, wenn der Marktpreis höher sei als dieser, im Gegensatz zu Produzenten, die über große Anlagen verfügten: Diesen werde ein Anreiz zur Teilnahme an einem Auktionsverfahren gewährt, und sie könnten daher den gesamten Marktpreis erhalten.
27 Zudem erscheine die Modalität, einen Ausgleich zugunsten von GSE vorzunehmen, wenn der Marktpreis über diesem Tarif liege, möglicherweise unvereinbar mit den Richtlinien 2009/28 und 2018/2001, da diese Richtlinien die Mitgliedstaaten verpflichteten, es den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, auf die Marktdynamik zu reagieren, um Verzerrungen zu vermeiden, die sich aus der Beseitigung der Fähigkeit der Produzenten zur Reaktion auf die Nachfrage ergäben; Produzenten, denen ein Anreiz durch Eintragung in das Register gewährt werde, hätten hingegen aufgrund dieses Mechanismus des „Negativanreizes“ kein Interesse daran, auf die Marktdynamik zu reagieren.
28 Daher hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Stehen die in Art. 3 der Richtlinie 2009/28 und Art. 4 der Richtlinie 2018/2011 aufgestellten Grundsätze innerstaatlichen Rechtsvorschriften entgegen, wonach im Rahmen einer nationalen Anreizregelung für Produzenten, die Energie auf dem freien Markt verkaufen, ein Anreiztarif vorgesehen ist, mit dem ein Mindestpreis garantiert wird, der aufgrund eines Ausgleichs-/Erstattungsmechanismus für die Beträge, die den Wert des Anreizes übersteigen, falls der Marktpreis höher sein sollte als der Anreiz (sogenannter „Negativanreiz“), zugleich ein Höchstpreis ist, wobei der Ausgleichsmechanismus zudem nur zur Anwendung gelangt, wenn der Produzent, der die Energie auf dem freien Markt verkauft, den Anreiz durch Eintragung in das dazugehörige Register erhält, und nicht auch, wenn er ihn durch Teilnahme an einem Auktionsverfahren erhält?
Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
29 GSE macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, da das vorlegende Gericht unter Verstoß gegen Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs weder den gesamten maßgeblichen Sachverhalt angegeben noch die genauen Gründe dargelegt habe, aus denen es Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht habe.
30 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, die in Art. 94 Buchst. a und b der Verfahrensordnung Ausdruck gefunden hat, die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, es erforderlich macht, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen die Fragen beruhen. Zudem ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den das vorlegende Gericht zwischen diesen Vorschriften und der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Regelung herstellt (Urteil vom , European Superleague Company, C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Im vorliegenden Fall genügt das Vorabentscheidungsersuchen den in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen.
32 Die italienische Regierung rügt jedoch ebenfalls die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, allerdings aus dem Grund, dass das vorlegende Gericht dem Antrag von Tiberis nicht stattgeben könne, so dass die Vorlagefrage hypothetisch sei. Würde dem Antrag stattgegeben, würde dies nämlich zu einer wesentlichen Änderung der mit dem Beschluss SA.43756 genehmigten Beihilfe führen, was darauf hinausliefe, dass das vorlegende Gericht eine neue Beihilfe gewähre, die weder bei der Kommission angemeldet noch von ihr genehmigt worden sei. Art. 108 Abs. 3 AEUV stehe dem entgegen.
33 Insoweit ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom , Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom , Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Gleichwohl obliegt es dem Gerichtshof, die Umstände, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wurde, zu untersuchen, um seine eigene Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des ihm vorgelegten Ersuchens zu überprüfen (Urteil vom , Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Der Gerichtshof kann sich insbesondere veranlasst sehen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, vom vorlegenden Gericht bei der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits angewandt werden können. Ist dies nicht der Fall, sind diese Bestimmungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich, und die erbetene Vorabentscheidung ist nicht erforderlich, um dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, sein Urteil zu erlassen, so dass diese Fragen für unzulässig zu erklären sind (Urteil vom , Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 38).
36 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass Tiberis mit ihrem Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie 2009/28 und Art. 4 der Richtlinie 2018/2001 in Abrede stellt, dass der im Dekret vom vorgesehene Mechanismus des Negativanreizes rechtmäßig sei, der eine Modalität der Durchführung der mit diesem Dekret eingeführten Regelung darstelle, die Erzeugung von Strom aus anderen erneuerbaren Quellen als der Fotovoltaik zu fördern.
37 Im Übrigen geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass diese Regelung zur Förderung der Erzeugung von Strom aus anderen erneuerbaren Quellen als der Fotovoltaik unstreitig eine staatliche Beihilfe- bzw. Förderregelung im Sinne von Art. 107 AEUV, Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2009/28 und Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2018/2001 darstellt, die von den zuständigen italienischen Behörden bei der Kommission angemeldet wurde und Gegenstand des Beschlusses SA.43756 ist. Mit diesem Beschluss entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Regelung zu erheben, da sie nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.
38 In der vorliegenden Rechtssache ist daher zu prüfen, ob ein Rechtsbehelf, den ein Wirtschaftsteilnehmer vor einem nationalen Gericht einlegt, um eine Modalität der Durchführung einer staatlichen Beihilferegelung zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen anzufechten, die er in Anspruch nimmt und die Gegenstand eines Beschlusses der Kommission ist, mit dem ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, von dem nationalen Gericht anhand der Bestimmungen von Art. 3 der Richtlinie 2009/28 bzw. von Art. 4 der Richtlinie 2018/2001 beurteilt werden kann, auf die sich dieser Wirtschaftsteilnehmer beruft und die Gegenstand der Vorlagefrage sind.
39 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung den nationalen Gerichten und der Kommission gemäß dem vom AEU-Vertrag geschaffenen System der Kontrolle staatlicher Beihilfen einander ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (Urteil vom , A-Fonds, C‑598/17, EU:C:2019:352, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Insbesondere wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei etwaigen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot. Zu diesem Zweck können sie mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff der „staatlichen Beihilfe“ auszulegen und anzuwenden haben, um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen. Dagegen sind die nationalen Gerichte nicht dafür zuständig, darüber zu urteilen, ob staatliche Beihilfen oder staatliche Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung fällt diese Beurteilung nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , PGE, C‑574/14, EU:C:2016:686, Rn. 31 und 32, sowie vom , A-Fonds, C‑598/17, EU:C:2019:352, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Darüber hinaus darf das in Art. 108 AEUV vorgesehene Verfahren nach ständiger Rechtsprechung niemals zu einem Ergebnis führen, das zu den besonderen Bestimmungen des AEU-Vertrags im Widerspruch steht. Somit kann eine Beihilfe, die als solche oder wegen bestimmter Modalitäten gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Wenn nämlich die Modalitäten einer Beihilfe oder einer Förderregelung derart untrennbar mit ihrem Zweck oder ihrer Funktionsweise verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können, muss ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe oder der Förderregelung insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , A‑Fonds, C‑598/17, EU:C:2019:352, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom , Kommission/Braesch u.a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 96 und 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Die Beurteilung solcher Modalitäten fällt daher nicht in die Befugnis der nationalen Gerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , A-Fonds, C‑598/17, EU:C:2019:352, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den AEU-Vertrag zugewiesenen Rolle handelt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und die Ergreifung aller Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Daher dürfen die nationalen Gerichte insbesondere keine Entscheidungen treffen, die einem Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt zuwiderlaufen, für deren Beurteilung ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , PGE, C‑574/14, EU:C:2016:686, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom , NFŠ, C‑28/23, EU:C:2024:893, Rn. 59).
44 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass der im Ausgangsverfahren beanstandete Mechanismus des Negativanreizes eine Modalität der Funktionsweise der vom Beschluss SA.43756 erfassten Förderregelung darstellt, was im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Insoweit geht nämlich insbesondere aus den Erwägungsgründen 43, 44, 47, 48, 50 und 51 des Beschlusses SA.43756 hervor, dass der im Ausgangsverfahren beanstandete Mechanismus des Negativanreizes letztlich den Betrag der Beihilfe bestimmt, der den Wirtschaftsteilnehmern, die die in Rede stehende Förderregelung aufgrund ihrer Eintragung in ein Register in Anspruch nehmen, individuell gewährt wird. Somit konnte die Kommission aufgrund dieses Mechanismus zu dem Schluss gelangen, dass die Förderregelung gerade für Vorhaben, die in ein Register eingetragen sind, die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
45 Daher darf in Anbetracht der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung diese Modalität, die untrennbar mit der Funktionsweise der betreffenden Förderregelung verbunden ist, nicht isoliert von ihr beurteilt werden.
46 Darüber hinaus folgt aus der genannten Rechtsprechung, dass die Kommission die staatliche Beihilferegelung, die Gegenstand des Beschlusses SA.43756 ist, nicht gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären durfte, ohne sich zuvor vergewissert zu haben, dass diese Förderregelung nicht anderweitig gegen sonstige einschlägige Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt (vgl. entsprechend Urteil vom , Kommission/Braesch u.a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 100).
47 Daraus folgt als Erstes, dass, wenn es einem nationalen Gericht gestattet wäre, im Rahmen der Durchführung dieser Förderregelung seinerseits darüber zu entscheiden, ob der Mechanismus des Negativanreizes im Hinblick auf Art. 3 der Richtlinie 2009/28 rechtmäßig ist, diesem Gericht damit der Sache nach die Befugnis eingeräumt würde, die von der Kommission im Beschluss SA.43756 vorgenommene Beurteilung durch seine eigene zu ersetzen, und es ihm erlaubt würde, unter Missachtung der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in die der Kommission vorbehaltene ausschließliche Zuständigkeit für die Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einzugreifen und gegen seine in Rn. 43 des vorliegenden Urteils erwähnte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit den Unionsorganen zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteil vom , PGE, C‑574/14, EU:C:2016:686, Rn. 36 und 37).
48 Dass die Richtlinie 2009/28, insbesondere deren Art. 3, auf den sich die Vorlagefrage bezieht, im Beschluss SA.43756 nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist insoweit unerheblich.
49 Die Förderregelung, die Gegenstand dieses Beschlusses ist, zielt, wie aus dessen Erwägungsgründen 2 bis 4 und 34 hervorgeht, gerade darauf ab, in Italien die Erzeugung von Strom aus anderen erneuerbaren Energiequellen als der Fotovoltaik zu fördern, und die angemeldete Regelung, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht, wurde, wie im 31. Erwägungsgrund dieses Beschlusses ausgeführt, insbesondere im Hinblick auf die Leitlinien 2014-2020 beurteilt. In Rn. 107 der Leitlinien 2014-2020, auf die im 36. Erwägungsgrund des Beschlusses SA.43756 verwiesen wird, wird jedoch darauf hingewiesen, dass sich die Union in Bezug auf Klimaschutz und nachhaltige Energieversorgung ehrgeizige Ziele gesetzt hat, dass als Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele bereits mehrere Gesetzgebungsakte der Union wie die Richtlinie 2009/28 erlassen wurden und dass sich staatliche Beihilfen unter bestimmten Umständen als geeignetes Instrument für einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union und der damit verbundenen nationalen Ziele erweisen können.
50 Folglich hat die Kommission, als sie im Beschluss SA.43756 die Vereinbarkeit dieser Förderregelung einschließlich des Mechanismus des Negativanreizes als Modalität ihrer Funktionsweise beurteilt hat, zwangsläufig die Richtlinie 2009/38 berücksichtigt.
51 Was als Zweites die Beurteilung der Vereinbarkeit des Mechanismus des Negativanreizes mit Art. 4 oder sogar mit Art. 6 der Richtlinie 2018/2001 betrifft, auf den sich die Kommission u.a. beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie zwar nach dem Beschluss SA.43756 erlassen wurde, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kommission den Mechanismus des Negativanreizes, indem sie den fraglichen Beschluss erließ, zwangsläufig insofern beurteilt hat, als sie sich vergewissert hat, dass er nicht gegen eine dieser Bestimmungen verstößt.
52 Jedoch fällt zum einen die mit dem Dekret vom eingeführte Förderregelung unter den Begriff „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung 2015/1589, da sie von der Kommission mit dem Beschluss SA.43756 genehmigt wurde.
53 Nach Art. 108 Abs. 1 AEUV ist die Kommission indessen befugt, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die in diesen Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen zu überwachen. Diese Überprüfung kann die Kommission veranlassen, dem betreffenden Mitgliedstaat die für die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen sachdienlichen Maßnahmen vorzuschlagen und gegebenenfalls über den Wegfall oder die Änderung einer Beihilfe zu entscheiden, die sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar hält (Urteil vom , P, C‑6/12, EU:C:2013:525, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Außerdem ändert sich im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung bestehender Beihilferegelungen die Rechtslage so lange nicht, bis der betreffende Mitgliedstaat möglicherweise Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen akzeptiert oder bis die Kommission einen endgültigen Beschluss erlässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Italien/Kommission, C‑400/99, EU:C:2001:528, Rn. 61).
55 Für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer bestehenden Förderregelung mit dem Binnenmarkt ist somit gemäß der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung weiterhin ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt.
56 Im Übrigen hat die Kommission im vorliegenden Fall mit der Mitteilung „Leitlinien für staatliche Klima‑, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022“ (ABl. 2022, C 80, S. 1), die am die Leitlinien 2014-2020 ersetzt hat, den Mitgliedstaaten als „zweckdienliche Maßnahmen“ im Sinne von Art. 108 Abs. 1 AEUV vorgeschlagen, ihre bestehenden Umweltschutz- und Energiebeihilferegelungen, sofern erforderlich, zu ändern, um sie bis zum mit diesen Leitlinien in Einklang zu bringen.
57 Diese Frist war jedoch weder am noch am abgelaufen, als die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils genannten Rechnungen ausgestellt wurden, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegen.
58 Zum anderen wäre jede Änderung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mechanismus des Negativanreizes aufgrund einer etwaigen Erhöhung der Beihilfeintensität, die sich daraus ergeben könnte, geeignet, die Beurteilung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Förderregelung mit dem Binnenmarkt zu beeinflussen. Dieser Mechanismus ist nämlich untrennbar mit der Funktionsweise der Förderregelung verbunden, und ohne ihn hätte die Kommission die Förderregelung möglicherweise als nicht verhältnismäßig angesehen und sie folglich nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt. Eine solche Änderung würde daher nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 794/2004 eine „Änderung einer bestehenden Beihilfe“ und damit eine „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 darstellen, die der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterläge, und für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wäre nach der in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterläge.
59 Die in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung gilt auch für den Fall, dass eine Änderung dieses Mechanismus nicht erga omnes, wie es Tiberis im vorliegenden Fall beantragt, sondern nur zugunsten eines bestimmten Begünstigten wie Tiberis vorgenommen wird. Die von der Kommission in einem Beschluss, keine Einwände zu erheben, erteilte Genehmigung zur Durchführung einer Beihilferegelung gilt nämlich nur, sofern alle Punkte beachtet werden, die von der Kommission in dem Beschluss bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt berücksichtigt wurden (vgl. entsprechend Urteil vom , Kommission/Braesch u.a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 83). Somit könnte eine Förderregelung, die auf individueller Ebene durchgeführt würde, ohne der angemeldeten und von der Kommission genehmigten Förderregelung zu entsprechen, auch als „neue Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung 2015/1589 angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom , Kommission/Braesch u.a., C‑284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 86).
60 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass eine staatliche Beihilfe nicht durch eine gerichtliche Entscheidung eingeführt werden kann, sondern Zweckmäßigkeitserwägungen unterliegt, die dem Richteramt fremd sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , DOBELES HES, C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1, Rn. 76).
61 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in den Rn. 121 und 122 des Urteils vom , DOBELES HES (C‑702/20 und C‑17/21, EU:C:2023:1), ausgeführt hat, dass in dem Fall, dass das nationale Gericht mit einem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe befasst ist, die rechtswidrig ist, weil sie bei der Kommission nicht angemeldet wurde, die ihm durch das Unionsrecht übertragene Aufgabe der Kontrolle staatlicher Beihilfen grundsätzlich dazu führen muss, dass es den Antrag ablehnt, wobei anzuerkennen ist, dass eine Entscheidung des nationalen Gerichts, mit der es den Beklagten unter dem Vorbehalt, dass die in Rede stehende Beihilfe zuvor von den betreffenden nationalen Behörden bei der Kommission angemeldet wird und dass die Genehmigung der Kommission erteilt wird oder als erteilt gilt, zur Zahlung dieser Beihilfe verurteilt, aber auch verhindern kann, dass eine neue Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 gezahlt wird.
62 Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf den Kontext des Ausgangsverfahrens übertragen und kann daher die Feststellung, die sich aus den in den Rn. 52 bis 60 des vorliegenden Urteils dargelegten Gesichtspunkten ergibt, nicht in Frage stellen. Im Ausgangsverfahren kann die Zuständigkeit des nationalen Gerichts für die Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht verhindern, dass eine neue Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV sowie gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung 2015/1589 gezahlt wird. Wie sich nämlich aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils ergibt, unterliegt jede Änderung des Mechanismus des Negativanreizes der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht, und für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen Änderung mit dem Binnenmarkt ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt.
63 Nach alledem steht das Unionsrecht dem entgegen, dass das vorlegende Gericht prüft, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mechanismus des Negativanreizes mit Art. 3 der Richtlinie 2009/28 bzw. Art. 4 der Richtlinie 2018/2001 vereinbar ist, da dieser Mechanismus untrennbar mit der Funktionsweise der staatlichen Beihilferegelung verbunden ist, die die Kommission mit dem Beschluss SA.43756 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat.
64 Folglich ist die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2009/28 bzw. von Art. 4 der Richtlinie 2018/2001 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht relevant.
65 Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig.
Kosten
66 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
Das mit Entscheidung des Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) vom vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
ECLI Nummer:
ECLI:EU:C:2025:597
Fundstelle(n):
CAAAJ-97867