Ausnahme von der Nutzungspflichts des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bei Einreí
chung einer Klage eines Rechtsanwalts beim Finanzgericht wegen seiner eigenen Einkommensteuer
Überschusserzielungsabsicht für mehrere Jahre leerstehende Immobilie
nicht fremdüblicher Mietvertrag mit der Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder
Leitsatz
1. Ein an einer Sozietät beteiligter Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, eine ohne Hinweis auf seinen Status als Rechtsanwalt
verfasste Klage wegen seiner eigenen Einkommensteuer über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) beim Finanzgericht
einzureichen, wenn er damit allen Mitarbeitern seiner Sozietät, welche aus vernünftigen kanzleiorganisatorischen Gründen Zugriff
auf sein beA haben, seine steuerlichen Verhältnisse einschließlich seines Anteils am Gewinn der Sozietät offenbaren würde
(Abgrenzung zu , NJW 2025 S. 1660).
2. Es greift nicht schon dann eine Vermutung der Absicht zur Erzielung eines Überschusses mit der Folge der automatischen
Anerkennung (negativer) Einkünfte aus Vermietung und Verachtung, wenn der Steuerpflichtige über eine Immobilie verfügt, welche
ihrer Art nach zur dauerhaften Vermietung für Wohnzwecke grundsätzlich geeignet ist. Vielmehr muss bei einer leerstehenden
Immobilie zunächst zur Überzeugung des Finanzgerichts feststehen, dass der Entschluss, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte
nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen, endgültig gefasst und nicht wieder aufgegeben worden ist.
3. Vermietet der Steuerpflichtige eine seit dem Kauf vor knapp vier Jahren leerstehende und nunmehr infolge eines Wasserschadens
nicht bewohnbare Immobilie an seine nichteheliche Lebensgefährtin, damit diese die Wohnung künftig nach Reparatur des Wasserschadens
an Angehörige untervermieten kann, so so ist diese Vermietung nicht fremdüblich, wenn der Steuerpflichtige in einer gemeinsamen
Wohnung mit der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern wohnt, die Lebensgefährtin ohne Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen
nicht zur Zahlung der „Leerstandsmiete” in der Lage wäre und wenn infolge eines wegen des Wasserschadens geführten Rechtsstreits
nicht absehbar ist, wann die derzeit leerstehende und nicht nutzbare Wohnung wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt
werden kann.
Fundstelle(n): QAAAJ-97764
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