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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 14 V 14045/23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, HGB § 255 Abs. 1 S. 1, HGB § 255 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 7 Abs. 1 S. 2

Herstellungskosten einer gewerblichen Bootsstegvermietung bei Abriss der alten Steganlage, Errichtung einer neuen Steganlage sowie grundlegendem Umbau der bisherigen Kaimauer

Steganlage und Kaimauer Betriebsvorrichtungen

Leitsatz

1. Werden, um eine gewerbliche Bootsstegvermietung für Sportboote zu betreiben, an einem Seehafen diverse veraltete und nicht mehr den akuellen Anforderungen entsprechende, 40 Jahre alte und in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie technisch verbrauchte Bootsstände (Steganlage) erworben und wird zum Zweck einer vollständigen Neugestaltung die alte Steganlage vollständig abgerissen sowie eine neue Steganlage errichtet, wobei die Bestandteile der alten Steganlage entsorgt und nicht bei der neuen Steganlage verbaut sowie zusätzliche Liegeplätze geschaffen werden, so stellen die Aufwendungen für den Umbau keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand, sondern Herstellungskosten für eine Zweitherstellung dar.

2. Wird die bisherige Kaimauer zur Wiederherstellung ihrer Stand- und Verkehrssicherheit, zur Verlängerung ihrer Nutzungsdauer, zur Erhöhung ihres Gebrauchswerts und zur optischen Aufwertung der Steganlage umfassend saniert, wobei die Kaimauer erhalten bleibt und lediglich statisch gestützt und verkleidet wird, indem die vorhandene Kaimauer zunächst mit einem Stemmhammer auf ein neues Niveau gebracht wird, neue Unterkonstruktionen zur Aufnahme der Steinplatte und der Reibeblätter (als Verblendung) montiert und Rohre an der Spundwand gesetzt werden, sodass insgesamt nunmehr die alte Kaimauer durch diese neue Konstruktion verkleidet wird und durch diese Verkleidung eine höhere Tragfähigkeit und Stabilität erhält, so ist von einer wesentlichen Verbesserung der Kaimauer auszugehen. Die diesbezüglichen Aufwendungen stellen daher ebenfalls Herstellungskosten dar. Das gilt unabhängig davon, ob die Steganlage und die Kaimauer als selbständige Wirtschaftsgüter bewertet werden oder ein einheitliches Wirtschaftsgut „Hafenanlage” darstellen.

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt für die AfA die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Steganlage und der Kaimauer auf 20 Jahre geschätzt hat. Die Umbau-/Sanierungsaufwendungen können nicht linear über den verbleibenden Zeitraum der wasserrechtlichen Genehmigung verteilt werden.

4. Kaimauer und Steganlage stellen Betriebsvorrichtungen für eine gewerbliche Bootsstegvermietung dar.

Fundstelle(n):
GAAAJ-97763

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