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BFH Urteil v. - V R 160/66 BFHE S. 423 Nr. 100,

Leitsatz

Ist ein Unternehmer aufgrund landesrechtlicher Regelung Schuldner der Fleischbeschaugebühren, so sind diese bei ihm auch dann keine durchlaufenden Posten, wenn die Gebührenrechnungen nicht ihm, sondern anderen Personen zugegangen sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFHE S. 423 Nr. 100,
RAAAA-98809

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