Bei der Bemessung der Last, die ein Unternehmen, das sich zur Gewährung von Ruhegeldern an seine Arbeitnehmer und deren Angehörige einer rechtsfähigen Unterstützungskasse bedient, nach dem Urteil III 28/61 U vom (BFH 84, 4, BStBl III 1966, 3) bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kapitalwert der laufenden Leistungen und dem gesamten Kassenvermögen abziehen kann, sind in dem Kapitalwert der laufenden Leistungen nicht die Anwartschaften der Hinterbliebenen einzubeziehen, und es ist diesem Kapitalwert das gesamte Kassenvermögen, nicht ein diesem Kapitalwert entsprechender Teil des Kassenvermögens gegenüberzustellen.
Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 421 BFHE S. 554 Nr. 101, HAAAA-98808
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