1. Bei einer Ausfuhrlieferung über einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers ist der Ausfuhrnachweis dann erbracht, wenn die (weiße, grüne, rote) Ausfuhrbescheinigung die darin vorgesehenen Angaben enthält.
2. Gegenstand der Ausfuhrlieferung ist bei Bearbeitung durch einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten des ausländischen Abnehmers der dem Beauftragten übergebene und nicht der von diesem bearbeitete und ausgeführte Gegenstand. Infolgedessen kann in einem solchen Falle das Entgelt nicht um den im Inland verbleibenden, bei der Bearbeitung anfallenden Abfall, z.B. Blechschrott, gekürzt werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BFHE S. 416 Nr. 102, XAAAA-98807
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