Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auf Bodenordnungsverfahren; Zuständigkeit für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens; Rechtsposition eines Grundstückserwerbers; Form der Abfindung
Gesetze: § 56 Abs 2 LAnpG, § 58 Abs 1 LAnpG, § 58 Abs 2 LAnpG, § 63 Abs 2 LAnpG, § 9 Abs 1 FlurbG, § 15 S 1 FlurbG
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Az: 8 K 1/23 Urteil
Gründe
1Die Klägerin ist Teilnehmerin an einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG). Mit Beschluss vom stellte der Beklagte das Bodenordnungsverfahren ein. Zur Begründung führte er aus, gemäß § 58 Abs. 1 LwAnpG müsse jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land im gleichen Wert abgefunden werden. Nach eingehenden Ermittlungen und Bemühungen sowohl durch die Behörde als auch durch die Teilnehmer könne dies aufgrund von Umständen, die nach der Verfahrensanordnung eingetreten seien, nicht gewährleistet werden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben und die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2Die Beschwerde der Klägerin, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe beruft, hat keinen Erfolg.
31. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
4a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
ob die untere Flurbereinigungsbehörde für die Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG gemäß § 9 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG zuständig ist,
bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Sie ist anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen.
5Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz regelt in seinem 8. Abschnitt nicht ausdrücklich, welche Behörde für die Einstellung eines nach § 64 Satz 1 LwAnpG eingeleiteten Bodenordnungsverfahrens zuständig ist. Vielmehr ordnet § 63 Abs. 2 LwAnpG für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Übrigen die sinngemäße Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte diese Anordnung insbesondere Unvollständigkeiten der Verfahrensregelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Rechnung tragen (zur Entstehungsgeschichte der Verweisungsnorm vgl. 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 19 m. w. N.). Dass im Landwirtschaftsanpassungsgesetz eine Regelung über die für die Einstellung des Bodenordnungsverfahrens zuständige Behörde fehlt, gehört zu diesen verfahrensrechtlichen Unvollständigkeiten, die durch sinngemäße Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes auszugleichen sind.
6Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen, wenn die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig erscheint. Diese Zuständigkeitszuweisung stellt ersichtlich das Gegenstück zu § 4 FlurbG dar, wonach die obere Flurbereinigungsbehörde unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Flurbereinigung durch Flurbereinigungsbeschluss anordnen kann. Diesem Zusammenhang der Zuständigkeitsregelungen für Einleitung (§ 4 FlurbG) und Einstellung des Verfahrens (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) lässt sich entnehmen, dass dieselbe Behörde, die das Verfahren angeordnet hat, nach dem Willen des Gesetzgebers auch über dessen Einstellung befinden soll. Bei sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG folgt daraus, dass eine Einstellung des Bodenordnungsverfahrens unter den in § 9 Abs. 1 Satz 1 FlurbG bezeichneten Voraussetzungen durch diejenige Behörde erfolgen kann, die dieses Verfahren nach dem 8. Abschnitt des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eingeleitet hat. Das schließt eine Zuständigkeit der unteren Flurbereinigungsbehörde für diejenigen Fälle ein, in denen diese das Bodenordnungsverfahren eingeleitet hat. Einen von der Klägerin angesprochenen "Devolutiveffekt" sieht die gesetzliche Regelung insoweit nicht vor.
7Der Einwand der Klägerin, die Anwendung des § 63 Abs. 2 LwAnpG i. V. m. § 9 Abs. 1 FlurbG durch das Oberverwaltungsgericht stehe im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung desselben Gerichts, verleiht der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch rechtfertigt es die Annahme einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Unabhängig davon, dass das Beschwerdevorbringen die behauptete Abweichung nicht substantiiert darlegt, wäre darin allenfalls eine Rechtsprechungsänderung desselben Gerichts, aber keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder eine solche, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen könnte, zu sehen.
8b) Die weitere Frage,
ob in einem Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG sich der als neuer Grundstückseigentümer eintretende Erwerber eines Grundstücks, welcher das Eigentum nach Anordnung des Verfahrens und in dem Wissen um das eigenständige Gebäudeeigentum und das laufende Bodenordnungsverfahren erworben hat, auf die Vorschriften des LwAnpG berufen darf, soweit er selbst oder seine Gesamtrechtsvorgänger nie Mitglieder der LPG waren,
oder anders ausgedrückt,
ob es für die Rechtsstellung eines Teilnehmers des Bodenordnungsverfahrens unerheblich ist, ob dieser Teilnehmer der LPG angehört habe und die Rechtsposition des Erwerbers in jedem Fall der Rechtsposition des ursprünglichen Grundeigentümers entspreche,
ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der vorhandenen Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres bejahen.
9Gemäß § 56 Abs. 2 LwAnpG sind Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Nach § 15 Satz 1 FlurbG, der gemäß § 63 Abs. 2 LwAnpG sinngemäße Anwendung findet, muss der Erwerber eines Grundstücks, das im Flurbereinigungsgebiet liegt, das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen. Durch den Grundstückserwerb wird er Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren (vgl. 5 B 82.74 - juris Rn. 10). Er tritt damit kraft Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsposition seines Rechtsvorgängers ein (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Aufl. 2018, § 15 Rn. 2). Bei sinngemäßer Anwendung dieser Regelung wird der Erwerber eines zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücks Teilnehmer am Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Eine Einschränkung seiner Rechtsposition in Abhängigkeit von einer früheren Mitgliedschaft in einer LPG sieht das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nicht vor. Ebenso wenig ergibt sie sich aus der sinngemäßen Anwendung des Flurbereinigungsgesetzes.
10c) Die Frage,
ob in einem Bodenordnungsverfahren nach dem 8. Abschnitt des LwAnpG eine Zuweisung des Gebäudeeigentums an den Grundeigentümer auch ohne dessen Zustimmung durch den Bodenordnungsplan erfolgen kann oder sich dies durch den Wortlaut § 58 Abs. 2 LwAnpG verbietet, wenn dem Gebäudeeigentümer an anderer Stelle Grundeigentum zugeordnet werden soll und bei der Ermittlung der Abfindung des Grundeigentümers für dieses Weichen der Wert des Gebäudes berücksichtigt werden soll,
oder anders formuliert,
steht ein Bodenordnungsplan, welcher neben einer Abfindung in Land die Übertragung mehrerer Gebäude (welche im Eigentum des Gebäudeeigentümers und auf dem Grund und Boden des Grundeigentümers stehen) an den Grundeigentümer als Abfindung regelt, im Einklang mit der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG, wenn der Grundeigentümer dieser Übertragung des Gebäudeeigentums nicht zustimmt,
bedarf zu ihrer Klärung keines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Auslegungsregeln und der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen.
11Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG, der auch für ein nach § 64 LwAnpG eingeleitetes Bodenordnungsverfahren gilt, muss jeder Teilnehmer für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land von gleichem Wert abgefunden werden. Gemäß § 58 Abs. 2 LwAnpG kann ein Teilnehmer nur mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden. Eine Abfindung des Bodeneigentümers mit selbständigem Gebäudeeigentum sieht das Gesetz hingegen nicht vor. Sie kann daher nur einvernehmlich erzielt werden und setzt die Zustimmung des Bodeneigentümers voraus. Das entspricht auch der in § 58 LwAnpG zum Ausdruck gebrachten gesetzlichen Wertung, die eine Abfindung in Land von gleichem Wert zwingend vorsieht, eine Abfindung in Geld hingegen nur mit Zustimmung des Teilnehmers erlaubt. Letzteres muss erst recht im Falle einer Abfindung des Bodeneigentümers mit selbständigem Gebäudeeigentum gelten.
12Der Vortrag der Klägerin, das angegriffene Urteil widerspreche der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom - 70 A 1.11 - (juris Rn. 23), verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Der von der Klägerin geltend gemachte Widerspruch liegt nicht vor. Die von ihr in Bezug genommenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg betreffen nicht die Beteiligung eines Grundstückserwerbers am Bodenordnungsverfahren, sondern die Beteiligung des Erwerbers selbständigen Gebäudeeigentums als Nebenbeteiligten. Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausgeführt, das selbständige Gebäudeeigentum stehe für die Frage der Beteiligung am Bodenordnungsverfahren ("insoweit") dem Grundstückseigentum gleich. Das angegriffene Urteil hat dem nicht widersprochen. Mit der verfahrensrechtlichen Frage der Beteiligung des Erwerbers selbständigen Gebäudeeigentums am Bodenordnungsverfahren hat es sich nicht befasst.
132. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. nur 8 B 22.22 - juris Rn. 5). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.
14Die Klägerin arbeitet keinen entscheidungstragenden Rechtssatz des angegriffenen Urteils heraus, welcher in Anwendung derselben Rechtsnorm in Widerspruch zu einem Rechtssatz des angeblichen Divergenzurteils stünde. Sie entnimmt dem 11 C 5.97 - (BVerwGE 108, 202 <214 f.>) sinngemäß den Rechtssatz, § 64 LwAnpG räume sowohl dem Grundeigentümer als auch dem Gebäudeeigentümer ein Antragsrecht auf Zusammenführung der getrennten Eigentumspositionen ein und lasse damit erkennen, dass der Gesetzgeber des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes keinem der beiden Rechtsinhaber eine Präferenzstellung habe einräumen wollen. Das Oberverwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Die Aussage der Vorinstanz, dem Zustimmungsvorbehalt des § 58 Abs. 2 LwAnpG komme keine unangemessene Präjudizwirkung für das Bodenordnungsverfahren zu (UA S. 12), bezieht sich nicht auf das in der angeblichen Divergenzentscheidung angesprochene Antragsrecht nach § 64 LwAnpG.
153. Das angegriffene Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
16Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch eine Überraschungsentscheidung verletzt, ist nicht berechtigt. Das Urteil stützt sich nicht auf Gründe, die weder im Verwaltungsverfahren noch im Prozess erörtert wurden und mit deren Entscheidungserheblichkeit auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf und unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht rechnen musste. Das Interesse oder Desinteresse der Beteiligten an den Gebäuden kam im Lauf des Verfahrens bei der Bewertung verschiedener Abfindungsvorschläge zum Ausdruck. Danach mussten die Beteiligten damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung, ob der Zustimmungsvorbehalt den Beigeladenen unzulässig bevorzuge, auf die Nutzungsinteressen eingehen würde.
17Der Vorwurf der Klägerin, es habe ihre aktuelle Nutzung der Gebäude nicht berücksichtigt, wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 1 und § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen. Zudem übersieht er, dass die von der Klägerin gerügte Annahme fehlenden Nutzungsinteresses sich nach dem Zusammenhang nur auf das Desinteresse an einer Nutzung auf der Grundlage selbständigen Gebäudeeigentums - ohne das von der Klägerin begehrte und vom Beigeladenen festgehaltene Grundstückseigentum - bezieht.
18Die sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung "an sich" betrifft, geht daran vorbei und ist nicht ausreichend substantiiert, weil sie nicht darlegt, weshalb die vermisste Aufklärung sich ohne Beweisantrag der in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin hätte aufdrängen müssen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:260625B8B27.24.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-97571