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BFH Urteil v. - VII B 114/70 BStBl 1971 II S. 402

Leitsatz

Durch die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes wird der Eintritt der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge weder gehindert noch nachträglich beseitigt. Jedoch verbieten es diese Anordnungen den zuständigen Behörden, diese Rechtsfolgen geltend zu machen, wobei die Aussetzung der Vollziehung künftige Maßnahmen, die Aufhebung der Vollziehung darüber hinaus auch bereits durchgeführte Vollziehungshandlungen betrifft.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 402
BFHE S. 494 Nr. 101,
FAAAA-98800

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