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Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem FA
(1) Rechtliche Analysen als solche unterfallen nicht dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung, wohl aber die darin enthaltenen personenbezogenen Daten.
(2) Ein Auskunftsbegehren gilt nicht bereits als exzessiv, wenn die betroffene Person Einsicht in die Akten genommen hat, auf welche sich ihr Auskunftsbegehren bezieht (Bezug: Art. 12 Abs. 5 Satz 2, Art. 15 DSGVO).
NWB NAAAJ-93815
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde unterliegt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (, NWB TAAAJ-69296, BStBl 2024 II S. 682, Rz. 13). Auf die Art der Aktenführung (Papier, elektronisch, hybrid), die Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails etc.) oder die Form der Bearbeitung durch den zustä...BStBl 2024 II S. 682