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BFH Urteil v. - I B 50/70 BStBl 1971 II S. 401

Leitsatz

Eine Krankheit des Steuerpflichtigen kann nur dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist rechtfertigen, wenn der Steuerpflichtige durch die Krankheit gehindert ist, selbst die (versäumte) Prozeßhandlung vorzunehmen oder einen Bevollmächtigten zu beauftragen.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 401
BFHE S. 466 Nr. 101,
MAAAA-98799

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