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Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
Ein Teilurteil i. S. des § 6 Abs. 2 FGO ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen (Bezug: § 230, § 231 AO; § 6, § 73, § 98, § 119 Nr. 1 FGO). NWB HAAAJ-96568
Nach § 6 Abs. 2 FGO darf der Rechtsstreit dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es S. 638sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. § 6 Abs. 2 FGO sieht eine Übertragungssperre vor, die eingreift, sobald in dem Rechtsstr...