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Umsatzsteuer | Zur Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt
Die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste durch einen Arzt (unter Freistellung des ursprünglich eingeteilten Arztes von sämtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesem Dienst) ist unabhängig davon, wem gegenüber diese sonstige Leistung erbracht wird, als Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG; § 19 UStG (a. F.); Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL; § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1, § 143 Abs. 1 FGO). NWB JAAAJ-96067
Das FG war der Auffassung, die vom Kläger vereinnahmten Gelder für die Vertretung im ärztlichen Notfalldienst stünden nicht im Zusammenhang mit einer nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreien Heilbehandlung. Der Kläger habe die Gelder von den vertretenen Ärzten für eine in der Übernahme des ärztlichen Notfalldienstes lieg...