Gründe
I
1Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen (Erdkabel).
2Der Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb der beiden Höchstspannungserdkabel Wolmirstedt - Isar und Klein Rogahn/Stralendorf/Warsow/Holthusen/Schossin - Isar ("Suedostlink") im Abschnitt C2 (Marktredwitz bis Pfreimd) fest. Die Vorhaben, die hier parallel verlaufen, sind als Nr. 5 und Nr. 5a in den Bedarfsplan zum Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) aufgenommen und als länderübergreifend im Sinne von § 2 Abs. 1 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) gekennzeichnet.
3Die Beigeladene hatte in den Jahren 2020 und 2021 jeweils einen Antrag auf Planfeststellung nach dem seinerzeit geltenden § 19 NABEG gestellt, nach Durchführung der Antragskonferenzen im schriftlichen Verfahren und Festlegung des Untersuchungsrahmens reichte sie am entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 NABEG die bearbeiteten Pläne ein. Diese wichen in Teilen in räumlicher Hinsicht von dem ursprünglichen Antrag auf Planfeststellung nach § 19 NABEG ab. Der Plan wurde während des folgenden Planaufstellungsverfahrens mehrfach geändert. Die Beigeladene beantragte vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses höchst vorsorglich nach § 35 Abs. 6 Satz 1 NABEG, das Verfahren nach den §§ 19 bis 21 NABEG in der bis zum geltenden Fassung zu führen (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom <BGBl. I Nr. 405>) (vgl. PFB S. 102 ff.).
4Der Antragsteller ist Eigentümer von im Außenbereich gelegenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für das Vorhaben im Bereich des Vergleichsabschnitts "Irchenrieth-Nord" (Trassenkilometer <TKM> 68,1 bis 69,75) und im Vergleichsabschnitt "Irchenrieth-Süd" (TKM 69,75 bis 72,9) mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen werden (Gemarkung X, Flurstücksnummern a, b, c und d, sowie Gemarkung Y, Flurstücksnummern e, f, g). Er wendet sich gegen die geplante Trassenführung in diesen Vergleichsabschnitten und gegen die Platzierung von Linkboxen auf einem seiner Grundstücke. Anstelle der planfestgestellten Vorzugstrasse begehrt er einen östlicheren Verlauf, der im Antrag nach § 19 NABEG a. F. zunächst bevorzugt, dann aber zugunsten der Vorzugstrasse verworfen worden war (sog. § 19-Trassenvorschlag). Er rügt unter anderem ein fehlerhaftes Verwaltungsverfahren, eine Verletzung des gesetzlichen Biotopschutzes sowie Abwägungsfehler, insbesondere im Hinblick auf einzelne Umweltbelange. Sein Eigentum werde auf einer Gesamtlänge von ca. 700 m und damit unverhältnismäßig in Anspruch genommen.
5Die Antragsgegnerin und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen. Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss.
II
6Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (vgl. 4 VR 7.19 u. a. - NVwZ 2021, 723 Rn. 11 m. w. N.). Dieses Vollzugsinteresse hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn seine im Eilverfahren fristgerecht erhobenen Einwände lassen bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg seiner in der Hauptsache erhobenen Klage erwarten.
7Der Antragsteller hat als Eigentümer von Grundstücken, die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch genommen werden, einen - durch Kausalitätserwägungen begrenzten - sogenannten Vollüberprüfungsanspruch (vgl. 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 25 ff., 34 ff. und vom - 4 A 10.21 - UPR 2023, 495 Rn. 12 m. w. N.).
8Der Senat kann bei seiner Entscheidung nur solchen Vortrag berücksichtigen, der innerhalb der am endenden Monatsfrist (§ 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG) erfolgt ist und den Anforderungen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO genügt (vgl. 4 A 13.20 - BVerwGE 176, 39 Rn. 12 und vom - 9 A 1.21 - BVerwGE 176, 94 Rn. 11 ff.). Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur beachtlich, wenn der zugrunde liegende Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben wurde. Andernfalls handelt es sich um verspätetes erstmaliges Vorbringen (vgl. 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 16 m. w. N.). Der Anwendung des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG steht nicht entgegen, dass der Planfeststellungsbeschluss im Wege des § 24 Abs. 2 NABEG verlautbart wurde (BVerwG, Beschlüsse vom - 11 VR 11.24 - juris Rn. 9 f. und vom - 11 VR 18.24 u. a. - juris Rn. 11 ff.).
91. Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
10a) Die Kritik des Antragstellers, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei unbefriedigend verlaufen und habe den Eindruck erweckt, es sei bereits alles entschieden, zeigt keinen Rechtsfehler auf.
11b) Der Vorwurf, die Planfeststellungsbehörde habe sich mit seinen Einwendungen nicht auseinandergesetzt, ist unbegründet. Eine Beantwortung der Schreiben des Antragstellers war nicht erforderlich. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich mit den Einwendungen und weist sie zurück (PFB S. 488 ff. und insbesondere S. 493 f.). Ob die Befassung in der Sache fehlerfrei ist, ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiellrechtliche Frage (vgl. 11 VR 11.24 - juris Rn. 13).
12c) Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass sein Recht auf substanzielle Erörterung (§ 22 Abs. 5 i. V. m. § 10 NABEG und § 73 Abs. 6 sowie § 68 Abs. 2 VwVfG) verletzt ist. Aus dem Wortprotokoll des Erörterungstermins vom 14. bis zum ergibt sich, dass er bei dem Erörterungstermin die Gelegenheit wahrgenommen hat, seine tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen umfassend zu Gehör zu bringen und diese behandelt wurden (Wortprotokoll S. 223 bis 248). Das genügt. Im Erörterungstermin geht es nicht darum, dass die Behörde die noch zu erlassende Entscheidung über die Planfeststellung in Bezug auf erhobene Einwendungen erläutert oder rechtfertigt und sie damit unzulässigerweise vorwegnimmt ( 11 A 13.23 - BVerwGE 183, 1 Rn. 23).
13d) Verfahrensfehler bei der Nachbeteiligung vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses (§ 18 Abs. 5 NABEG, § 43 Abs. 4 EnWG i. V. m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG) sind nicht aufgezeigt. Der Antragsteller kritisiert, bei der Planänderung vom nicht über die Änderung seiner Betroffenheit informiert, sondern lediglich auf eine Internetseite verwiesen worden zu sein. Dort fänden sich mehrere Datensätze mit einem Gesamtvolumen von 2,5 GB. Es sei unzumutbar, hieraus die eigene Betroffenheit herauszusuchen.
14Nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG ist, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer anerkannten Vereinigung oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen binnen zwei Wochen zu geben. Das ist hier geschehen. Die Planfeststellungsbehörde hat den Antragsteller mit Schreiben vom unter dem Betreff "Anhörungsverfahren zur 2. Planänderung" darüber informiert, dass eine Änderung beabsichtigt sei, und eine Einwendungsfrist bis zum mitgeteilt. In dem Anhörungsschreiben sind die beabsichtigten Planänderungen sowie geänderte Unterlagen aufgelistet und jeweils schlagwortartig umschrieben. Darüber hinaus enthält es einen Verweis auf die detaillierte Beschreibung der Änderungen im Erläuterungsbericht (Kap. 3 des Erläuterungsberichts zum Deckblattverfahren - COL_C2_DB_II_20240916_Anl.02_oH) sowie einen Hinweis auf die Veröffentlichung der geänderten Planunterlagen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Das genügt den Anforderungen.
15Der Umfang der im Internet veröffentlichten geänderten Unterlagen führt ebenfalls nicht auf einen Fehler bei der Nachbeteiligung. Die Änderungen wurden durch Blaudruck in den ursprünglichen Unterlagen hervorgehoben (sog. Blaudruck-Verfahren, vgl. Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 73 Rn. 137; Weiß, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand November 2024, § 73 Rn. 372). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es führt zwar zu einem umfangreichen Datenvolumen. Die Änderungen sind hierdurch aber leichter zu erkennen, weil sie in die Originalfassung eingearbeitet sind.
16e) Die Zweifel des Antragstellers an den Gutachten der S., der T. sowie der U. könnten nur dann rechtliche Relevanz entfalten, wenn sie auf Verfahrens- oder materielle Rechtsfehler führen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, welche Rechtsnorm er insofern für verletzt hält.
172. Ohne Erfolg macht der Antragsteller eine Verletzung zwingenden Rechts geltend.
18a) Der behauptete Verstoß gegen den gesetzlichen Biotopschutz gemäß § 30 BNatSchG ist nicht dargetan. Der Planfeststellungsbeschluss erkennt die Inanspruchnahme von gesetzlich geschützten Biotopen in dem hier in Rede stehenden Bereich (TKM 68,1 bis 72,9) und erteilt hierfür Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG bzw. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG (vgl. PFB S. 16 f. und S. 208 ff.). Auf die von dem Antragsteller bezweifelten Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 67 BNatSchG) kommt es danach nicht an.
19b) Die Rüge, Art. 8 und 10 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) seien wegen einer Beeinträchtigung von Bodendenkmälern verletzt, ist nicht nachvollziehbar. Art. 10 BayDSchG betrifft eingetragene bewegliche Denkmäler und ist daher nicht einschlägig. Nach Art. 8 Abs. 1 BayDSchG ist das Auffinden von Bodendenkmälern anzeigepflichtig. Dem trägt die Nebenbestimmung V.1.k)(4) zum Planfeststellungsbeschluss Rechnung.
203. Der Antragsteller zeigt keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf.
21Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 NABEG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <63 f.> und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 73).
22Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen Trassenvarianten eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. Die Ausübung der planerischen Gestaltungsfreiheit unterliegt rechtlichen Bindungen. Die Wahl einer Trassenvariante ist rechtsfehlerhaft, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Darüber hinaus ist die Abwägungsentscheidung auch dann fehlerhaft, wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <11> und vom - 4 A 5.17 - BVerwGE 161, 263 Rn. 82). Die Vorschriften des § 18 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3b und 4a NABEG finden keine Anwendung, weil die Beigeladene gemäß § 35 Abs. 2 und 4 NABEG Anträge auf Nichtanwendung gestellt hat (PFB S. 113).
23a) Die Einwände gegen die Variantenabwägung im Vergleichsabschnitt "Irchenrieth-Nord" bleiben erfolglos.
24Der Planfeststellungsbeschluss gibt im Vergleichsabschnitt "Irchenrieth-Nord" (TKM 68,1 bis TKM 69,75), der Vorhabenträgerin folgend, der sogenannten Vorzugstrasse (Irchenrieth-Nord 02 - Kläranlage) gegenüber der von dem Antragsteller befürworteten Variante, dem ursprünglichen § 19-Trassenvorschlag, insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen Umweltkriterien den Vorzug (PFB S. 489 f.). Die Vorzugstrasse nehme keine gesetzlich geschützten Biotope in Anspruch, wohingegen der § 19-Trassenvorschlag geschützte Fließgewässer beanspruche (vgl. PFB S. 488). Außerdem sei die Vorzugstrasse gegenüber dem § 19-Trassenvorschlag beim Umfang der Flächeninanspruchnahme archäologischer Verdachtsflächen und der Vorbelastung im Vorteil (PFB S. 489).
25aa) Dem ursprünglichen § 19-Trassenvorschlag musste bei der Variantenauswahl kein höheres Gewicht eingeräumt werden als den anderen geprüften Varianten. Weder die Beigeladene noch die Planfeststellungsbehörde waren an die in dem früheren Verfahrensstadium getroffenen Bewertungen gebunden.
26bb) Der Antragsteller kritisiert eine übermäßige Inanspruchnahme von Biotopflächen durch die Vorzugstrasse, legt aber nicht dar, worin diese entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (PFB S. 488) bestehen soll.
27cc) Der Antragsteller rügt, es sei ein Vorteil der Vorzugstrasse hinsichtlich der Inanspruchnahme von Waldflächen angenommen worden, weil sie mit der vorhandenen 110-kV-Freileitung gebündelt werden könne; der § 19-Trassenvorschlag hingegen verlaufe über Grünland. Das geht an der Erwägung des Planfeststellungsbeschlusses vorbei. Dieser stellt auf die Inanspruchnahme von Waldflächen (Forstwirtschaft; Sturmschutzwald) im nördlichen Vergleichsabschnitt nur insoweit entscheidungserheblich ab, als er eine weitere Alternative (1) ausscheidet und insoweit den § 19-Trassenvorschlag und die Vorzugstrasse für vorteilhaft hält (PFB S. 489). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Inanspruchnahme von Waldflächen einen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen dem § 19-Trassenvorschlag und der Vorzugstrasse hätte annehmen müssen. Ausweislich der Luftbilder in den Planunterlagen verlaufen beide Varianten im nördlichen Teil des Vergleichsabschnitts innerhalb sowie im südlichen Teil außerhalb des Waldes (Vollständige Grobprüfung Anlage B4.2, Abbildung 73, S. 377).
28dd) Der Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss erkenne keine Querung von archäologischen Verdachtsflächen, trifft nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluss geht im Bereich des nördlichen Vergleichsabschnitts sowohl in Bezug auf den § 19-Trassenvorschlag als auch hinsichtlich der Vorzugstrasse von einer Querung archäologischer Verdachts- bzw. Vermutungsflächen aus (PFB S. 489).
29ee) Der Planfeststellungsbeschluss sieht in Bezug auf den nördlichen Vergleichsabschnitt die Vorzüge des § 19-Trassenvorschlags in der geotechnischen Kategorie 3 ("GK 3" nach DIN 4020: hoher Schwierigkeitsgrad im Hinblick auf das Zusammenwirken von Bauwerk und Baugrund, vgl. Planunterlage L1 Geotechnische Untersuchungen <Zusammenfassung>, S. 16) sowie im Hinblick auf die Grundwasserhaltung (PFB S. 490), er hält diese Vorzüge aber angesichts der geringfügigen tatsächlichen Unterschiede nicht für abwägungserheblich. Das ist zulässig. Geringen tatsächlichen Unterschieden darf die Planfeststellungsbehörde in einer konkreten Abwägungssituation ein so geringes Gewicht beimessen, dass sie keine Entscheidungsrelevanz haben ( 11 A 12.24 - UA Rn. 62 <zur Veröffentlichung vorgesehen>).
30ff) Die Rüge, die planfestgestellte Trasse habe im nördlichen Vergleichsabschnitt eine überaus starke Hangneigung und müsse - bei der Querung des Gleitsbachs - eine Wehranlage überwinden, ist erstmals mit Schriftsatz vom und damit außerhalb der Antragsbegründungsfrist nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgetragen worden.
31b) Hinsichtlich des Vergleichsabschnitts "Irchenrieth-Süd" sind keine beachtlichen Abwägungsfehler dargetan.
32Im Vergleichsabschnitt "Irchenrieth-Süd" (TKM 69,75 bis TKM 72,9) gibt der Planfeststellungsbeschluss der Alternative "Irchenrieth-Süd 3" (Vorzugstrasse) den Vorzug gegenüber dem ursprünglichen § 19-Trassenvorschlag, den der Antragsteller befürwortet ("Irchenrieth-Süd 1"). Dieser sei im Hinblick auf die Inanspruchnahme gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 BNatSchG und höherwertige Biotope mit langer Wiederherstellungsdauer sowie Baulärm und Querung von Fließgewässern mit hoher Bedeutung "deutlich nachteilig" (PFB S. 492). Die Vorzugstrasse habe außerdem einen bautechnischen Vorteil, weil sie einen Abschnitt mit starkem Hanggefälle meide und Waldflächen nur gering in Anspruch nehme. Auch das Kriterium Baulärm spreche für sie (PFB S. 493 f.).
33aa) Die Kritik an der Berücksichtigung gesetzlich geschützter Biotope greift nicht durch.
34Der Planfeststellungsbeschluss erkennt, dass die gewählte Trassenführung im Vergleichsabschnitt "Irchenrieth-Süd" gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG im Umfang von ca. 6 180 qm in Anspruch nimmt. Er sieht auch, dass der § 19-Trassenvorschlag weniger gesetzlich geschützte Biotopfläche - nämlich ca. 3 668 qm - beansprucht. Der Trassenvorschlag sei gleichwohl nachteilig, weil er - anders als die Vorzugstrasse - darüber hinaus höherwertige Biotope mit einer langen Wiederherstellungsdauer im Umfang von ca. 12 588 qm in Anspruch nehme und den H.bach quere, der im Bereich der Querung ein hoch bedeutsames Fließgewässer darstelle (PFB S. 491).
35Der Antragsteller kritisiert, es sei unklar, ob es sich bei dem "höherwertigen Biotop" im Umfang von 12 588 qm tatsächlich um ein schützenswertes hochwertiges Biotop handele. Denn es sei im Bericht der S. vom noch nicht enthalten gewesen. Letzteres ist jedoch nicht entscheidend. Rechtlich maßgeblich ist das tatsächliche Vorhandensein des Biotops im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 183). Dieser stützt sich auf jüngere Kartierungen (vgl. Unterlagen gemäß § 21 NABEG, Kartierbericht Biotop- und Nutzungstypenkartierung, Teil L5.2.1, S. 33 ff.). Substanzielle Einwände gegen die Qualität der Fläche im Zeitpunkt der Planfeststellung hat der Antragsteller nicht erhoben. Die von ihm vorgelegten Lichtbilder erschüttern die Annahme eines schutzwürdigen hochwertigen Biotops nicht. Soweit sie belegen sollen, dass die Fläche bewirtschaftet und gemäht wird, steht dies der Einstufung als Biotop nicht von vornherein entgegen (vgl. 11 A 3.23 - BVerwGE 183, 42 Rn. 176). Auch der vom Antragsteller als Anlagenkonvolut A4 vorgelegte Auszug aus dem bayerischen Umweltatlas mit dem Biotopsteckbrief für das Biotop 6339-1104 ("Mittelwüchsige Wiese am Waldrand im Westen von M.") widerlegt die Biotopkartierung nicht. Im Gegenteil zeigt er, dass bei der Erhebung im Jahr 2009 auf einer noch größeren Fläche (2,3084 ha = 23 084 qm) in diesem Bereich ein FFH-Lebensraumtyp (artenreiches Extensivgrünland, LRT 6510) kartiert wurde. Hingegen gehen die Planunterlagen nur noch in einem kleineren Teilbereich von einem gesetzlich geschützten Biotop aus (Unterlagen gemäß § 21 NABEG, Teil B4.2 vollständige Grobprüfung, Deckblatt II, S. 412).
36Der Antragsteller bezweifelt ferner, dass der H.bach - wie der Planfeststellungsbeschluss annimmt (PFB S. 491) - an der Stelle, wo die Vorzugstrasse ihn quert, kein "hochbedeutsames Fließgewässer" ist. Diese Annahme trifft jedoch zu. Sie geht auf die Kartierung durch die Beigeladene zurück, deren Richtigkeit der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat. Danach wurden drei Bereiche des H.bachs zwischen I. und X als hochwertiges und/oder gesetzlich geschütztes Fließgewässer kartiert, nämlich zwei Abschnitte des H.bachs zwischen I. und X (F13-FW00BK), ein Abschnitt des H.bachs am südlichen Siedlungsrand von I. (F14-FW00BK) sowie ein Abschnitt des H.bachs südlich von I. (F15-FW00BK) (Kartierbericht Biotop- und Nutzungstypenkartierung, Unterlagen gemäß § 21 NABEG, Teil L5.2.1, elektronischer Verwaltungsvorgang: .02_5-2-5_10.0_4_17(L).pdf, S. 2008 f.). Die Vorzugstrasse liegt im Bereich des Biotops "F13-FW00BK", nimmt es aber nicht in Anspruch. Die beiden Abschnitte dieses Biotops liegen ausweislich der Kartendarstellung jeweils am westlichen bzw. östlichen Rand des untersuchten Bereichs (Karte im elektronischen Verwaltungsvorgang unter .02_5-2-5_10.0_4_13(I).pdf, S. 47).
37Die Bedenken des Antragstellers gegen die Wiederherstellbarkeit der von der Vorzugstrasse im Bereich "Irchenrieth Süd" in Anspruch genommenen Biotopflächen können keine Berücksichtigung finden, weil sie mit dem Schriftsatz vom außerhalb der Antragsbegründungsfrist nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG erhoben wurden.
38bb) Der Antragsteller hält die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses für falsch, dass der § 19-Trassenvorschlag im südlichen Bereich 8 720 qm Waldfläche (Forstwirtschaft) in Anspruch nehme. Tatsächlich sei die beanspruchte Waldfläche erheblich geringer. Die Behauptung geht ins Blaue hinein. Der Antragsteller sieht einen Widerspruch zu dem Bericht der S. vom (S. 315 f. = Alternativenvergleich 16, Anhang zum § 19-Antrag). Die Unterlage geht zwar davon aus, dass der § 19-Trassenvorschlag eine bestehende Waldschneise nutzen könne, sie ist aber durch die mit dem Plan nach § 21 NABEG eingereichten Unterlagen überholt. Eine geringere Flächeninanspruchnahme folgt auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern. Im Übrigen stellt der Planfeststellungsbeschluss in diesem Zusammenhang auf die Inanspruchnahme von Waldflächen nur insoweit entscheidungserheblich ab, als er weitere Alternativen (7 und 8), die mit ca. 26 800 qm weit mehr Fläche in Anspruch nehmen als der § 19-Trassenvorschlag und die Vorzugstrasse, ausscheidet (PFB S. 492).
39cc) Der Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt ohne Abwägungsfehler die Belange des Schutzes von Bodendenkmälern. Er sieht, dass der § 19-Trassenvorschlag insofern im südlichen Vergleichsabschnitt Vorteile hat (PFB S. 491 f.: ca. 17 825 qm Flächeninanspruchnahme durch die Vorzugstrasse, ca. 22 530 qm Flächeninanspruchnahme durch den § 19-Trassenvorschlag). Er musste darauf aber nicht mit größerem Gewicht als geschehen abstellen (vgl. PFB S. 494).
40Die zutreffende Ermittlung der Größe der archäologischen Verdachtsfläche hat der Antragsteller erstmals mit dem Schriftsatz vom und damit außerhalb der Antragsbegründungsfrist des nach § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG bezweifelt. Daher muss dieser Einwand außer Betracht bleiben.
41dd) Entgegen der Kritik des Antragstellers verkennt der Planfeststellungsbeschluss nicht, dass eine höhere Inanspruchnahme vorbelasteter Flächen vorteilhaft ist (PFB S. 492).
42ee) Er sieht auch den Vorteil eines kürzeren Verlaufs in der geotechnischen Kategorie 3 (PFB S. 492). Für die Abwägung des § 19-Trassenvorschlags und der Vorzugstrasse musste er die Differenz von ca. 150 m aber nicht als ausschlaggebend ansehen.
43ff) Die Unterschiede in der Inanspruchnahme von Flächen zur Grundwasserhaltung erkennt der Planfeststellungsbeschluss und hält den § 19-Trassenvorschlag in Bezug auf diesen Belang zutreffend für vorzugswürdig (PFB S. 492). Er durfte gleichwohl der planfestgestellten Trasse in der Abwägung mit anderen Belangen den Vorzug geben.
44gg) Das Fehlen von Angaben zur tatsächlichen Inanspruchnahme von Ackerland im Planfeststellungsbeschluss führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen wurde erhoben (Planunterlage Teil B 4.2, S. 428 ff., elektronischer Verwaltungsvorgang: .02_5-2-5_10.0_4_1(A-D).pdf, S. 674 ff., <S. 1102>). Der Planfeststellungsbeschluss stellt bei der konkreten Alternativenabwägung auf dieses Kriterium nicht ab und musste dies angesichts des ähnlichen Umfangs der in Anspruch genommenen Flächen (Trassenvorschlag: ca. 136 587 qm, Vorzugstrasse: 129 027 qm) auch nicht. Eine weitere Differenzierung nach der jeweiligen Art der landwirtschaftlichen Nutzung war ebenfalls nicht geboten. Es sind keine substanziellen Anhaltspunkte dargetan oder ersichtlich, dass insofern abwägungserhebliche Unterschiede zwischen den Varianten bestehen könnten.
45hh) Der Antragsteller rügt, im Bereich seiner Grundstücke verlaufe bereits eine 110-kV-Freileitung. Die planfestgestellte Trassenführung verstoße gegen das Bündelungsgebot aus § 1 Abs. 5 BNatSchG, weil sie hiervon abrücke. Das führt nicht auf einen Abwägungsfehler.
46Der Planfeststellungsbeschluss lehnt eine Bündelung im Bereich "Irchenrieth Süd" im Hinblick auf überwiegende Vorteile der Vorzugstrasse - bautechnische Vorteile, geringe Inanspruchnahme von Waldflächen sowie Vorteile beim Kriterium Baulärm - ab (PFB S. 493 f.). Das ist zulässig. Der Grundsatz der Bündelung linienförmiger Infrastruktur ist kein Selbstzweck. Er dient dem Schutz von Natur und Landschaft vor weiterer Zerschneidung und deren Folgen für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild sowie der Vermeidung weiterer Flächeninanspruchnahme ( 4 A 9.19 - UPR 2022, 98 Rn. 78 m. w. N.). Diese Vorteile sind bei der Parallelführung eines Erdkabels mit einer vorhandenen Freileitung geringer, wenn der vorhandene Schutzstreifen kaum für die Verlegung des Erdkabels genutzt werden kann (so PFB S. 494). Diese technische Grundannahme stellt der Antragsteller nicht in Frage. Er beruft sich lediglich auf eine Aussage in den Unterlagen der Beigeladenen zum Antrag nach § 19 NABEG (S.), wonach für den § 19-Trassenvorschlag spreche, dass "in Bündelung mit der 110-kV-Freileitung [...] die bestehende Waldschneise genutzt werden" könne (S. 315 f. = Alternativenvergleich 16, Anhang zum § 19-Antrag). Diese Aussage beruhte aber ersichtlich auf einer gröberen Betrachtungsweise der zu einem früheren Stadium des Verfahrens erstellten, insofern teilweise überholten Unterlagen.
47c) Die privaten Interessen des Antragstellers sind ohne Rechtsfehler berücksichtigt worden. Eine Existenzbedrohung seines landwirtschaftlichen Betriebs ist weder dargetan noch ersichtlich. Auch der Umfang der Inanspruchnahme seines privaten Grundstückseigentums zwingt nicht zu einem anderen Trassenverlauf. Der Planfeststellungsbeschluss durfte diese privaten Belange des Antragstellers in der Abwägung mit den für die Vorzugstrasse sprechenden Gesichtspunkten zurücktreten lassen, obwohl der § 19-Trassenvorschlag ihn weniger stark belastet hätte.
48d) Der Antragsteller hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihn die geplanten Linkboxen - oberirdische Schrankeinheiten, die der beschleunigten Fehlersuche bei Defekten und zur Wartungsmessung der Erdkabelsysteme dienen - übermäßig belasten. Die Schrankeinheiten haben nach den Erläuterungen der Beigeladenen Maße von 1,60 m x 0,90 m x 1,45 m und stehen auf einer Grundfläche von 4,7 m x 3,4 m. Der Antragsteller hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihre Platzierung eine sinnvolle Bewirtschaftung der restlichen Flächen ausschließt. Bewirtschaftungserschwernisse, die allein daraus folgen, dass derartige Bauten mit landwirtschaftlichem Gerät umfahren werden müssen, dürfen in der Abwägung als zumutbar angesehen werden (vgl. 4 VR 3.22 - juris Rn. 15 ff.).
49e) Eine einseitige Bevorzugung der Belange der Gemeinde I. kann dem Planfeststellungsbeschluss nicht entnommen werden. Dort wird ausdrücklich klargestellt, dass das Interesse der Gemeinde an der Freihaltung etwaiger künftiger Baulandflächen bei der Abwägung nicht berücksichtigt wurde (PFB S. 494). Allein die Tatsache, dass der planfestgestellte Trassenverlauf im Ergebnis mit den Wünschen der Gemeinde I. übereinstimmt, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. 11 A 24.23 - juris Rn. 43).
504. Etwaige weitere Einwendungen des Antragstellers aus den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen bzw. als Anlagen zur Antragsschrift beigefügten Schreiben vom , vom , vom und vom sowie vom und vom (Anlagen 10, 11 und 12 zur Antragsbegründung vom ) müssen außer Betracht bleiben. Nach § 67 Abs. 4 VwGO muss der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte den Vortrag im gerichtlichen Verfahren sichten und durchdringen (vgl. 11 VR 18.24 - juris Rn. 11 m. w. N.). Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände oder deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses genügt nicht ( 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 und vom - 11 A 25.23 - juris Rn. 21).
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat geht derzeit abweichend von der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren von einem Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache in Höhe von 80 000 € aus (Vollerwerbslandwirtschaft, vgl. Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hiervon ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte zu veranschlagen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:170725B11VR1.25.0
Fundstelle(n):
PAAAJ-97491