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Steuern mobil Nr. 9 vom

Track 10 | Freiberufliche Tätigkeit: Ein Tätowierer kann künstlerisch tätig sein

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann nach einem rechtskräftigen Urteil des FG Düsseldorf künstlerisch sein, so dass die durch sie erzielten freiberuflichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung ist, dass der Tätowierer seine Motive selbst gestaltet und entwickelt. Das gilt auch dann, wenn er dabei die Vorstellungen des Kunden berücksichtigt und insoweit weisungsgebunden ist. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Tätowierer nur vorhandene Vorlagen auf die Haut sticht.

Um die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wurde auch bei dem nächsten Urteil gestritten, das wir Ihnen jetzt vorstellen möchten. Konkret ging es um die Frage, ob ein Tätowierer eine künstlerische Leistung erbringt.

Das FG Düsseldorf hat entschieden: Gestaltet und entwickelt ein Tätowierer die Motive selbst, ist er künstlerisch und damit freiberuflich tätig. Das gilt auch dann, wenn er dabei die Vorstellungen des Kunden berücksichtigt und insoweit weisungsgebunden ist.

Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Tätowierer nur vorhandene Vorlagen auf die Haut sticht. Dann überwiegt der handwerkliche Aspekt, sodass eine gewerbliche Täti...