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BFH Urteil v. - I R 79/68 BStBl 1971 II S. 352

Leitsatz

Berät ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die eingekaufte Stoffe verarbeitet, die Liefer-Firma in den technischen Fragen der Herstellung der Stoffe, so nimmt er damit Aufgaben wahr, die ihm als Geschäftsführer obliegen. Die Beratungstätigkeit bedarf daher, wenn sie und die dafür gezahlte Vergütung nicht der GmbH zugerechnet werden sollen, einer klaren und bis ins einzelne gehenden Abgrenzung, die im voraus durch Vertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer zu treffen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 352
BFHE S. 361 Nr. 101,
JAAAA-98787

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