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Verfahrensrecht | Zuständigkeiten u.a. für Stundungen von Landessteuern und sonstigen durch Landesbehörden verwalteten Steuern und Abgaben (Oberste Finanzbehörden der Länder)
Die obersten Finanzbehörden der
Länder haben unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen die Zuständigkeit für
Stundungen nach
§ 222 AO und
nach
§ 6 Abs. 4
AStG in der bis zum
geltenden Fassung, Erlasse nach
§ 227 AO,
Billigkeitsmaßnahmen nach
§ 163 AO,
Absehen von Festsetzungen nach
§ 156 Abs. 2
AO und Niederschlagungen nach
§ 261 AO von
Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und
Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf
Zinsen nach § 234 Abs. 2,
§ 237 Abs. 4
AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete
Steuern und Abgaben erhoben werden, neu geregelt (Gleich lautende Erlasse der
oberste Finanzbehörden der Länder v.
- FM3-S
0336-1/18).
Die Erlasse treten an die Stelle der Erlasse vom (