Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-29 T 1/22vorgehend AG Frankfurt Az: 934 XIV 2375/21 B
Gründe
1Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG zum Scheitern der Abschiebung am nicht erforderlich waren. Aus den Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion vom und vom ergab sich übereinstimmend, dass der Betroffene, nachdem er im Flugzeug seinen Platz eingenommen hatte, über Kopf- und Magenschmerzen klagte und deshalb nicht fliegen wollte. Nichts anderes ist den Stellungnahmen der beteiligten Behörde zu entnehmen. Der Aufklärung weiterer sich aus den Stellungnahmen nicht eindeutig ergebender Einzelheiten wie, ob der Betroffene seine Beschwerden nur gegenüber der Besatzung oder auch gegenüber den Beamten mitgeteilt hatte und ob die Abschiebung aufgrund der Weigerung der Besatzung, den Betroffenen zu transportieren oder aufgrund der Entscheidung der Bundespolizei abgebrochen wurde, bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. Es stellt keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. dazu z.B. , juris Rn. 11) dar, sondern liegt im Interesse des Betroffenen, wenn die beteiligte Behörde eine Rückführungsmaßnahme abbricht, weil dieser über akute gesundheitliche Beschwerden klagt.
2Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB57.22.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-97287