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BGH Beschluss v. - 6 StR 212/25

Instanzenzug: Az: 8 KLs 45/24

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch und ‒ aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ‒ zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Auch die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB hat Bestand.

32. Die Bildung der Gesamtstrafe hält indes rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4a) Das Landgericht hat angenommen, dass der nach der verfahrensgegenständlichen Tat vom ergangene Strafbefehl des dem eine am begangene Tat zugrunde liegt, Zäsurwirkung entfaltet. Dies träfe zu, wenn der „Verurteilung“ vom , durch die der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, nicht ihrerseits Zäsurwirkung zukäme. Da das Landgericht weder Tatzeit noch Vollstreckungsstand dieser wie der weiteren Vorverurteilungen vom 8. und vom mitteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Sachentscheidung (vgl. , Rn. 7) auch hinsichtlich der am abgeurteilten Tat eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB bestand. Den Urteilsgründen lässt sich weder entnehmen, dass diese Strafe zum maßgeblichen Zeitpunkt vollständig erledigt gewesen ist, noch beurteilen, ob die Verurteilungen vom , vom und vom untereinander gesamtstrafenfähig sind.

5b) Unter den hier gegebenen Umständen ist der Angeklagte durch die möglicherweise rechtsfehlerhaft unterlassene Einbeziehung der Strafe aus dem Erkenntnis vom auch beschwert. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse liegt eine Vollstreckung der Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe nicht fern (vgl. ‒ 3 StR 189/22, Rn. 4).

63. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1b StPO zu entscheiden. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt danach dem nach § 462a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht. Diesem bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260625B6STR212.25.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-97277