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AltvDV § 17

Abschnitt 2: Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes [1]

Unterabschnitt 2: Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen [2]

§ 17 Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

1Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle werden von den Hauptzollämtern vollstreckt. 2Zuständig ist das Hauptzollamt, in dessen Vollstreckungsbezirk der Schuldner oder die Schuldnerin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Mangelt es an einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Hauptzollamt Potsdam zuständig. 4Über die Niederschlagung (§ 261 der Abgabenordnung) entscheidet die zentrale Stelle.

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PAAAJ-97170

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1959) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Unterabschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 31) mit Wirkung v. .