AltvDV § 16
Abschnitt 2: Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes [1]
Unterabschnitt 2: Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückforderung und Rückzahlung der Zulagen [2]
§ 16 Kleinbetragsgrenze für Rückforderungen gegenüber dem Zulageberechtigten [3]
Ein Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, der nicht über den Anbieter zurückgefordert werden kann, wird nur festgesetzt, wenn die Rückforderung mindestens 25 Euro beträgt.
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PAAAJ-97170