AltvDV § 13
Abschnitt 2: Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes [1]
Unterabschnitt 1: Mitteilungs- und Anzeigepflichten [2]
§ 13 Anzeigepflichten des Zulageberechtigten [3]
Liegt ein Tatbestand des § 95 des Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulageberechtigte dies dem Anbieter ab Beginn der Auszahlungsphase anzuzeigen.
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PAAAJ-97170