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AltvDV § 1

Abschnitt 1: Grundsätze der Datenübermittlung [1]

§ 1 Datensätze [2]

(1) Eine Übermittlung von Daten nach

  1. § 10 Absatz 2a, 2b, 2c und 4b, den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

  2. § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, § 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes oder

  3. dieser Verordnung

sowie eine nach diesen Vorschriften bestehende Anzeige- und Mitteilungspflicht zwischen den am Verfahren Beteiligten erfolgen in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für

  1. Mitteilungen an den Zulageberechtigten,

  2. Mitteilungen des Zulageberechtigten nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes,

  3. Anzeigen nach den §§ 5 und 13 oder

  4. Mitteilungen nach den §§ 6, 10 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 und 3.

2Wird die Mitteilung nach § 11 Abs. 1 und 3 über die zentrale Stelle übermittelt, ist Absatz 1 anzuwenden. 3Die Mitteilung des Anbieters an den Zulageberechtigten nach § 90 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes kann mit der Bescheinigung nach § 92 des Einkommensteuergesetzes erfolgen.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-97170

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 31) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .