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Verfahrensrecht | Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide (BFH)
Aus der Verweisung in
§ 191 Abs.
3 Satz 1 AO folgt, dass die Anlaufhemmung des
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch bei der
Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern anzuwenden ist, wenn der
Haftungsschuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten (§§
34,
35 AO)
Steuererklärungen oder Steueranmeldungen für einen Vertretenen abzugeben hat
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festse...