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BFH Urteil v. - VII B 137/69 BStBl 1971 II S. 306

Gesetze: FGO § 71

Leitsatz

1. Liegt eine unzulässige Beschwerde vor, so ist die Erklärung, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, ohne Wirkung.

2. Lehnt das FG den Antrag, die Vorlage von Akten (§ 71 Abs. 2 FGO) anzuordnen ab, ist diese Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 306
BFHE S. 209 Nr. 101,
DAAAA-98763

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