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BAG Beschluss v. - 8 AZN 326/25

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - divergenzfähige Entscheidung - Prozesskostenhilfebeschluss

Instanzenzug: ArbG Dresden Az: 8 Ca 182/23 Urteilvorgehend Sächsisches Landesarbeitsgericht Az: 6 SLa 75/24 Urteil

Gründe

1I. Die ausschließlich auf Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig. Eine Abweichung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG setzt voraus, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zu einer Rechtsfrage einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem abstrakten Rechtssatz abweicht, den eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG abschließend genannten Gerichte zu der gleichen Rechtsfrage aufgestellt hat ( - Rn. 10). Der vom Kläger angezogene Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ( - 21 Ta 1158/21) ist jedoch nicht divergenzfähig, weil durch diesen über einen Prozesskostenhilfeantrag entschieden wurde ( -; GK-ArbGG/Ahrendt Stand Juni 2025 § 72a Rn. 69; Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge 10. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 19; Helml/Pessinger/Pessinger 5. Aufl. ArbGG § 72 Rn. 24). Im Prozesskostenhilfeverfahren wird lediglich geprüft, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend kann durch eine Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag auch keine Rechtskraft bezüglich des Streitgegenstandes des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits erreicht werden. Da es sich bei der Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nur um eine vorläufige, nicht endgültige Beurteilung von Rechtsfragen handelt, sie also vom gleichen Gericht in der abschließenden Instanzentscheidung auch noch anders beurteilt werden können, gefährden Rechtsauffassungen in Entscheidungen über Prozesskostenhilfeanträge nicht die Rechtseinheit, die durch die Zulassung der Revision wegen Divergenz gewahrt werden soll.

2II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Weitergehende Ausführungen sind weder von Verfassungs wegen noch aus konventionsrechtlichen Gründen geboten (vgl.  - Rn. 19, 25; - 1 BvR 1382/10 - Rn. 12 ff.).

3III. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfest-setzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:230725.B.8AZN326.25.0

Fundstelle(n):
XAAAJ-97111