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Fortführung der Steuerbegünstigung nach § 10f EStG durch den Erben
Der Bundesfinanzhof muss klären, ob der Erbe des Steuerpflichtigen die jährlichen Abzugsbeträge gem. § 10f EStG in analoger Anwendung der Fußstapfentheorie des § 11d EStDV fortsetzen kann, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums verstirbt und der Erbe das Gebäude anschließend zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Das FG Sachsen-Anhalt hat dies in erster Instanz verneint. Wir sind gespannt, ob der Bundesfinanzhof das auch so beurteilt.
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Kommt die Fußstapfentheorie zur Anwendung, wenn ein Steuerpflichtiger ein Baudenkmal erbt? Kann der Erbe daher die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG fortführen, wenn er das Gebäude anschließend weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzt? – Diese interessante Frage muss der Bundesfinanzhof beantworten. Es geht dabei um zwei Vorschriften.
Nach § 10f EStG kann bekanntlich ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für bestimmte Modernisierungen an einem ihm gehörenden Baudenkmal im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jewei...