1. Eine Erbengemeinschaft und eine offene Handelsgesellschaft sind verschiedene Rechtsträger, auch wenn sie aus denselben Personen zu gleichen Anteilen bestehen.
2. Das sogenannte "wirtschaftliche Eigentum" ist kein Oberbegriff, aus dem sich rechtliche Folgerungen ableiten ließen, sondern allenfalls ein Sammelausdruck für eine Mehrzahl ungleichartiger bürgerlich-rechtlicher Konstruktionen, die einem Nichteigentümer Stellungen verschaffen, die unter bestimmten, im einzelnen unterschiedlichen Gesichtspunkten der Stellung eines Eigentümers ähneln.
3. Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Behandlung des sogenannten wirtschaftlichen Einbringens eines Grundstücks in eine Personengesellschaft, nachdem der Eigentümer aus dieser ausgeschieden ist.
4. Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu dem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist (Ergänzung zu BFH 95, 292; Abweichung von BFH 57, 241).
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Fundstelle(n): BStBl 1971 II Seite 278 BFHE S. 126 Nr. 101, KAAAA-98752
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