Instanzenzug: LG Landau (Pfalz) Az: 3 KLs 7177 Js 16454/23
Gründe
I.
1Der in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte ist in Bulgarien aufgewachsen. Seit dem Jahr 2017 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland und arbeitete bis 2023 als Paketzusteller. Am wurde er vom Landgericht Landau in der Pfalz wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision ist mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Generalbundesanwalt hat mit Zuschrift vom die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf eine ausgeurteilte Tat nach § 154 Abs. 2 StPO, eine entsprechende Schuldspruchänderung und die Verwerfung der Revision im Übrigen beantragt. Mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom hat der Angeklagte beantragt, die Antragsschrift des Generalbundesanwalts in die bulgarische Sprache übersetzen zu lassen und ihm die Übersetzung in die Justizvollzugsanstalt zu übermitteln.
II.
2Dem Antrag war nicht nachzukommen.
31. Ob eine schriftliche Übersetzung des Antrags des Generalbundesanwalts anzufertigen und dem Angeklagten zu übermitteln ist, bestimmt sich nach § 187 GVG und fällt in die Zuständigkeit des mit der Sache befassten Gerichts; als Maßnahme der Verfahrensleitung entscheidet der Vorsitzende (vgl. Rn. 3).
42. Für die Anordnung einer schriftlichen Übersetzung des Antrags des Generalbundesanwalts besteht vorliegend kein Anlass.
5§ 187 Abs. 1 Satz 1 GVG sieht die Heranziehung eines Übersetzers von Amts wegen vor, wenn und soweit dies für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Ausgehend von dem abgestuften System in § 187 Abs. 2 GVG ist eine schriftliche Übersetzung regelmäßig dann nicht notwendig, wenn der Angeklagte verteidigt ist, § 187 Abs. 2 Satz 5 GVG (vgl. Rn. 37; Beschluss vom – 4 StR 506/17 Rn. 5). In der Revisionsinstanz wird eine effektive Verteidigung des sprachunkundigen Angeklagten ausreichend dadurch gewährleistet, dass der anwaltliche Beistand des Angeklagten den schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts kennt (§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO), denn zur Prüfung und Fertigung einer etwaigen schriftlichen Gegenerklärung ist der Verteidiger berufen (vgl. Rn. 3). Auf rechtliche Hinweise des Angeklagten ist er dabei ebenso wenig angewiesen, wie bei der Revisionsbegründung (vgl. , BGHSt 64, 283 Rn. 30). Gründe, die es in der vorliegend gegebenen Verfahrenslage ausnahmsweise rechtfertigen könnten, dem Angeklagten den vollständigen Wortlaut des Antrags des Generalbundesanwalts in seiner Muttersprache zugänglich zu machen, zeigt der Angeklagte nicht auf; sie sind auch nicht ersichtlich.
Dr. Quentin
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240725B4STR306.25.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-97038