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BFH Urteil v. - I R 78/69 BStBl 1971 II S. 267

Leitsatz

Wer als Fotograf wirklichkeitsgetreue Luftaufnahmen herstellt, die von seinen Abnehmern in vielfältiger Weise (z.B. für Werbung, Planung, verschiedenartige Illustrationen und Archivzwecke) benutzt oder ausgewertet werden, übt in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit aus.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 267
BFHE S. 211 Nr. 101,
JAAAA-98748

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