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BFH Urteil v. - V B 58/70 BStBl 1971 II S. 246

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3FGO § 115 Abs. 3, 5FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3

Leitsatz

Hat ein Revisionskläger seine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) trifft dies jedoch nicht zu, weil bereits eine einschlägige Entscheidung des BFH vorliegt, so kann die Revision nicht deshalb zugelassen werden, weil das Urteil der Vorinstanz von der Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wenn in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH nicht bezeichnet wird (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 246
BFHE S. 44 Nr. 101,
HAAAA-98740

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