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BFH Urteil v. - GrS 5/70 BStBl 1971 II S. 244

Leitsatz

1. Will der vorlegende Senat in der Frage, in welcher Besetzung er den Großen Senat anzurufen hat, von einer Entscheidung des Großen Senats abweichen, so ist die Vorlage der Besetzungsfrage ohne gleichzeitige Vorlage der eigentlichen Rechtsfrage unzulässig.

2. Über eine unzulässige Anrufung entscheidet der Große Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 244
BFHE S. 18 Nr. 101,
KAAAA-98739

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