1. Die Darlegung, dass die erforderliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr auf Grund berechtigter mengenmäßiger Erwartungen voraussichtlich erreicht wird (Prognose), erfordert, dass der Krankenhausträger die relevanten Tatsachen plausibel schildert und aussagekräftig mit Nachweisen belegt.
2. Bei der Überprüfung von Prognoseentscheidungen ist auf den zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ermittelten Kenntnisstand der Behörde abzustellen.
3. Zur Widerlegung der Prognose des Krankenhauses müssen die Krankenkassen tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigen, die begründeten Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit geben; sie haben sich mit allen bis zu diesem Zeitpunkt ihr bekannten, die Prognose des Krankenhausträgers tragenden Argumenten/Elementen sorgfältig auseinandersetzen.
3. Die Prognose den Krankenhauses ist bereits widerlegt, wenn die rechtlich relevanten Zweifel die sonstigen Umstände überwiegen, nicht erst dann, wenn die Erreichung der Mindestmenge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
4. In die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende umfassende Interessen- und Folgenabwägung im Einzelfall sind wirtschaftliche Interessen des Krankenhauses nicht (nochmals) einzustellen, wenn die zum Ausschluss von der Versorgung führenden Normen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen und der Ausschluss des betreffenden Krankenhauses von der Versorgung der Erwartung des Normgebers entspricht.
Fundstelle(n): GAAAJ-96898
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