1. Auch wenn ein Jobcenter in zahlreichen Fällen und möglicherweise planmäßig vorläufige Bewilligungen erteilt, obwohl endgültige Bewilligungen vorgenommen werden müssten, kann ein Leistungsempfänger gegen eine Erstattungsforderung nach endgültiger Festsetzung nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung erheben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erstattungspflicht der Billigkeit entspricht.
2. Eine nur vorläufige Leistungsbewilligung nach § 41a SGB II begründet grundsätzlich keinen Vertrauensschutz. Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Vorläufigkeit vorgelegen haben oder nicht.
3. Wird einem Leistungsempfänger statt einer wie seit Jahren üblich einmaligen Heizkostenbeihilfe fälschlicherweise der einmal angefallene Heizkostenbetrag monatlich gewährt und führt dies zu mehr als doppelt so hohen Leistungen, kann er sich in der Regel nicht darauf berufen, ihm sei die Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht aufgefallen. Ein Leistungsempfänger hat die Obliegenheit, einen Bewilligungsbescheid zu lesen und die darin enthaltenen Eckdaten zur Kenntnis zu nehmen.
Fundstelle(n): TAAAJ-96885
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei