Auslegung einer vertraglichen Bezugnahmeregelung - Inflationsausgleichsprämie - ergänzende Vertragsauslegung
Instanzenzug: ArbG Oberhausen Az: 2 Ca 1039/23 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 8 SLa 175/24 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.
2Die Klägerin ist seit dem bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen als Altenpflegehelferin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom enthält ua. folgende Regelungen:
3Die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat im September 1995 geschlossene „Betriebsvereinbarung zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse für die Angestellten, Arbeiter/-innen und Auszubildenden der S“, die rückwirkend zum in Kraft getreten ist, hat ua. folgenden Inhalt:
4Nach Inkrafttreten der §§ 12, 13 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) und dessen Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA am stritt die Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zunächst vor dem Arbeitsgericht Oberhausen und sodann dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf über die Reichweite der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung. Die damaligen Parteien schlossen nach gerichtlichem Hinweis auf die in einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung des - 4 AZR 119/17 - BAGE 162, 293) im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (- 7 Sa 690/17 -) einen Vergleich mit ua. folgendem Inhalt:
5Durch Art. 2 des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom (BGBl. I S. 1743) wurde § 3 Nr. 11 Buchst. c in das Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Danach waren „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro“ steuerfrei.
6Der in der „Einigung in der Tarifverhandlung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen 2023“ vom festgehaltene Tarifabschluss sah ua. Folgendes vor:
7Der TV Inflationsausgleich vom lautet auszugsweise wie folgt:
8Die Beklagte zahlte weder den Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich noch die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 TV Inflationsausgleich an die Klägerin.
9Diese hat mit ihrer Klage die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zur Zahlung der in § 2 und § 3 TV Inflationsausgleich geregelten Sonderzahlungen verpflichtet. Die Parteien hätten zwar keine Bezugnahme auf das gesamte Tarifwerk des TVöD vereinbart. Die Vergütung der Klägerin habe aber an der Vergütung einer Beschäftigten in der gleichen Entgeltgruppe ausgerichtet werden sollen. Dementsprechend erfasse die Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags auch an die Stelle von Erhöhungen des Tabellenentgelts tretende Sonderzahlungen wie diejenigen nach dem TV Inflationsausgleich. Das ergebe sich jedenfalls aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung. Die Arbeitsvertragsparteien hätten bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht vorhersehen können, dass der Gesetzgeber eine Regelung wie § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG schaffe.
10Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
11Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vertragliche Bezugnahmeregelung erfasse nur das Tabellenentgelt. Die Sonderzahlungen nach dem TV Inflationsausgleich seien nicht Bestandteil des Tabellenentgelts.
12Das Arbeitsgericht hat die - ursprünglich teilweise auf Zahlung und teilweise auf Feststellung einer (zukünftigen) Zahlungspflicht gerichtete - Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung abgeändert und der - nunmehr insgesamt auf Zahlung gerichteten - Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Gründe
13Die zulässige Revision ist begründet. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage unbegründet.
14I. Der Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsantrag in der Berufungsinstanz war zulässig. Es handelt sich lediglich um eine Erweiterung des erstinstanzlichen Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund nach § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO (vgl. - Rn. 14, BAGE 177, 45; - 10 AZR 233/18 - Rn. 18, BAGE 165, 19).
15II. Die Klage ist unbegründet.
161. Sie ist nicht bereits unschlüssig, weil die Klägerin nicht nur den Zahlungsanspruch, sondern auch die Klärung der Frage, ob die Zahlung „steuer- und sozialversicherungsfrei“ zu erfolgen hat, erstreben würde. Das ist nicht der Fall. Eine solche Verurteilung wäre nur im Fall einer Nettolohnvereinbarung möglich. Hierauf beruft sich die Klägerin aber nicht (vgl. zur Frage der Verurteilung zu einer Nettozahlung - Rn. 34 ff.; zu einer Inflationsausgleichsprämie - Rn. 49). Vielmehr geht sie ersichtlich schlicht davon aus, dass die Inflationsausgleichsprämie aufgrund der geltenden Rechtslage steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei zu zahlen ist. Dementsprechend soll im vorliegenden Rechtsstreit keine Klärung dieser Frage erfolgen. Diese ist in dessen Verlauf auch nicht thematisiert worden.
172. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.000,00 Euro nebst Zinsen aus § 2 des Arbeitsvertrags iVm. §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich.
18a) Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Bezugnahme nur die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des TVöD/VKA, nicht aber sonstige Teile des TVöD/VKA oder andere für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA geschlossene Tarifverträge Anwendung.
19aa) Bei den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien handelt es sich um solche, die nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen und deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz voll überprüfbar sind (vgl. - Rn. 20 mwN).
20bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( - Rn. 21 mwN).
21cc) Die vertragliche Regelung war ursprünglich als zeitdynamische Bezugnahme auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) zu verstehen. Diese ist durch die Betriebsvereinbarung aus 1995 nicht verändert worden. Mit Ablösung des BAT durch den TVöD führt sie - im Wege ergänzender Vertragsauslegung - zur Anwendbarkeit der Entgeltordnung des TVöD/VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Das hat der Senat in der Entscheidung vom für eine inhaltsgleiche Klausel bereits ausführlich begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen ( - Rn. 31 ff., 36 ff., 42 ff., BAGE 162, 293). Dementsprechend ist der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe P5 TVöD/VKA im gerichtlichen Vergleich festgehalten.
22dd) Die Bezugnahme ist ausdrücklich auf die Vergütung einschließlich der Tarifautomatik und dabei - zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung - die Vergütungsgruppe Kr. I Stufe 4 BAT beschränkt. Damit waren ursprünglich die §§ 22, 23 iVm. § 26 BAT sowie die jeweiligen Vergütungstarifverträge erfasst. Nach Überleitung in den TVöD/VKA und Zusammenführung der Grundvergütung, des Ortszuschlags und der allgemeinen Zulage zu einer Gesamtvergütung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts - TVÜ-VKA) bezieht sich die Regelung auf diese Gesamtvergütung.
23ee) Zusätzliche Tarifbestimmungen werden nicht in Bezug genommen. Mit der Vergütung nach Kr. I Stufe 4 BAT sollen „alle weitergehenden Ansprüche“ abgegolten sein. Eine allgemeine Bezugnahme auf den BAT sowie nachfolgend auf den TVöD/VKA oder auch nur einzelne weitere in diesen vorgesehene Zahlungen, wie zB die Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD/VKA), ist nicht erfolgt.
24b) Bei dem Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich und den monatlichen Sonderzahlungen nach dessen § 3 handelt es sich nicht um Teile der Gesamtvergütung. Sie sind daher nicht von der Bezugnahme erfasst.
25aa) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TV Inflationsausgleich werden der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen ausdrücklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt“. Sie sind daher nach dem Willen der Tarifvertragsparteien gerade nicht Teil des regelmäßig geschuldeten Entgelts. Dies verdeutlicht auch die Zweckbestimmung in § 4 Abs. 1 Satz 2 TV Inflationsausgleich. Danach soll es sich um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise iSd. § 3 Nr. 11 Buchst. c EStG handeln und nicht um Vergütung (vgl. hierzu auch - Rn. 39 ff.).
26bb) Zudem stehen die Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen und -berechtigten einer Annahme entgegen, es handele sich bei dem Inflationsausgleich 2023 oder den monatlichen Sonderzahlungen um Vergütung.
27(1) Das ergibt sich allerdings nicht bereits aus der von der jeweiligen Vergütung unabhängigen Festsetzung eines einheitlichen Betrags für die Sonderzahlungen. Eine solche widerspricht nicht grundsätzlich einer Einordnung als Vergütung ( - Rn. 27; - 5 AZR 265/10 - Rn. 16). Die Tatsache, dass Teilzeitbeschäftigte nur eine anteilige Zahlung erhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich iVm. § 24 Abs. 2 TVöD/VKA) spricht eher für die Annahme, es solle tatsächlich geleistete Arbeit zusätzlich vergütet werden ( - Rn. 13).
28(2) Voraussetzung für den Anspruch ist aber der Bestand des Arbeitsverhältnisses am (Inflationsausgleich 2023, § 2 Abs. 1 TV Inflationsausgleich) oder im Bezugsmonat (monatliche Sonderzahlung, § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich). Diese Stichtagsregelungen sprechen für den Zweck, erwiesene Betriebstreue zu honorieren, schließen allerdings ebenfalls nicht aus, daneben auch die erbrachte Arbeitsleistung vergüten zu wollen ( - Rn. 43; - 10 AZR 322/19 - Rn. 51 ff., BAGE 175, 367). Der fehlende Vergütungscharakter wird jedoch dadurch bestätigt, dass eine Arbeitsleistung nicht zwingend vorausgesetzt ist. Es muss zwar grundsätzlich an einem Tag im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 3 TV Inflationsausgleich), nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich ist aber auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD genannten Ereignisse und ein Krankengeldzuschuss oder gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 TV Inflationsausgleich der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen ausreichend (vgl. hierzu auch - Rn. 43).
29(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen den Regelungen im TV Inflationsausgleich und der sich daran anschließenden Tariflohnerhöhung kein anderes Ergebnis (vgl. zu einer Einmalzahlung als Teil der Vergütung - Rn. 14). Dieser Aspekt mag, insbesondere, da die Tarifvertragsparteien die Sonderzahlungen in der Tarifeinigung unter der Überschrift „Entgelt“ aufgeführt haben, belegen, dass sie aufgrund der Sonderzahlungen und der damit verbundenen finanziellen Belastungen für Unternehmen von einer zusätzlichen Steigerung der regelmäßigen Entgelte abgesehen haben. Er führt aber nicht dazu, dass die Sonderzahlungen als integraler Bestandteil der Erhöhung der regelmäßigen Tarifentgelte anzusehen wären (so zum Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG - Rn. 29). Die Tarifvertragsparteien haben zudem ausschließlich die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als Zweck der Inflationsausgleichsprämie genannt. Hätten sie daneben einen Vergütungszweck verfolgt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie auch dies in die Festschreibung des Zwecks aufgenommen oder zumindest auf andere Weise im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gebracht hätten (vgl. - Rn. 44).
30c) Danach sind der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 TV Inflationsausgleich und die monatlichen Sonderzahlungen nach dessen § 3 nicht von der Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags erfasst. Es bestehen keine „erheblichen Zweifel“ an der zutreffenden Auslegung dieser Bezugnahme. Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB gibt es daher keinen Raum. Die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu gelangen, genügt nicht ( - Rn. 15 mwN).
31d) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
32aa) Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke iSe planwidrigen Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur dann gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, wenn also ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ( - Rn. 27; - 5 AZR 10/21 - Rn. 32).
33bb) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Die Parteien haben eine vollständige, lückenlose Regelung getroffen. Der vom Landesarbeitsgericht angenommene Regelungsplan lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen nicht entnehmen.
34(1) Die Bezugnahme sollte ersichtlich eng begrenzt nur das Tabellenentgelt erfassen, und zwar unabhängig davon, welche sonstigen Leistungen (zB Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) die Tarifvertragsparteien im Übrigen vereinbaren. Damit sollte einerseits sichergestellt werden, dass künftig Gehaltssteigerungen erfolgen. Andererseits wollte sich die Arbeitgeberin erkennbar nicht allen künftigen Tarifentwicklungen unterwerfen (ähnlich - Rn. 15 zu einer begrenzten Bezugnahme). Eine Regelungslücke hinsichtlich „neuer“ gesetzlich ermöglichter Gestaltungselemente konnte dabei nicht entstehen. Sie unterfallen den Bestandteilen des Tarifwerks, die nicht Gegenstand der Bezugnahme sind und die nach dem erkennbaren Regelungswillen als künftige - nicht ohne weiteres vorhersehbare - Tarifentwicklung bewusst ausgenommen sind (ähnlich zum TV T-ZUG - Rn. 33).
35(2) Darüber hinaus lässt sich der Bezugnahme auf Vergütungsregelungen nicht der Regelungsplan entnehmen, die Arbeitnehmerinnen an (allen) tarifvertraglichen (Vergütungs-)Ansprüchen teilhaben zu lassen, die allein oder im Wesentlichen dem Ausgleich gestiegener Lebenshaltungskosten und der Sicherung des Lebensstandards der Beschäftigten dienen. Mit der Erhöhung der Tariflöhne kann zwar ein Ausgleich des Anstiegs der Lebenshaltungskosten bezweckt werden (insbesondere, wenn die Lohnerhöhung ausdrücklich an die Erhöhung des Lebenshaltungskostenindex anknüpft, vgl. - zu II 1 c bb der Gründe). Dies ist aber nicht zwangsläufig der Fall ( - Rn. 18). In der Regel werden Tariflohnerhöhungen eher die Erhöhung der Vergütung für erbrachte Arbeitsleistung bezwecken ( - Rn. 31). Demensprechend kann mangels besonderer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, die Bezugnahme auf Vergütungsregelungen bezwecke den Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten und die Sicherung des Lebensstandards der Beschäftigten. Ihr lässt sich nicht entnehmen, die Arbeitnehmerinnen sollten über den Wortlaut und Zweck der Regelung hinaus Geldleistungen, die keine Vergütung sind, erhalten.
36III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2025:210525.U.4AZR166.24.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-96811