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BFH Urteil v. - GrS 4/70 BStBl 1971 II S. 207

Leitsatz

Will ein Senat von einer Entscheidung des Großen Senats abweichen, so ist die Vorlage an den Großen Senat nur zulässig, wenn in der Zwischenzeit neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind, die bei der ursprünglichen Entscheidung des Großen Senats nicht berücksichtigt werden konnten, und (oder) neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen könnten.

Fundstelle(n):
BStBl 1971 II Seite 207
BFHE S. 13 Nr. 101,
DAAAA-98724

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