Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes: Voraussetzungen
Rechtsschutz
Leitsatz
1. Voraussetzung für eine vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung (§ 71 EStG) ist, dass die Familienkasse konkrete positive
Kenntnis von Tatsachen erhält, die letztlich zu einer rückwirkenden Aufhebung der Kindergeldfestsetzung führen. Die Familienkasse
muss die positive Kenntnis von entscheidungserheblichen Tatsachen erlangt haben.
2. Die bekannt gewordenen Tatsachen müssen entscheidungserheblich sein und erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kindergeldfestsetzung
begründen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Familienkasse erfährt, dass die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen nicht
mehr erfüllt sind und nur noch nicht feststeht, zu welchem Zeitpunkt die Änderung eingetreten ist. Ein unbestimmter Verdacht,
Vermutungen oder bloße Zweifel an dem Weiterbestehen von Anspruchsvoraussetzungen reichen dagegen für eine vorläufige Zahlungseinstellung
nicht aus.
3. Ein konkurrierender Kindergeldantrag des anderen Elternteils reicht für sich genommen für eine vorläufige Einstellung der
Kindergeldzahlung nicht aus; er stellt keine Tatsache dar, die den Kindergeldanspruch des Kindergeldempfängers rückwirkend
zu Fall bringt.
4. Die Familienkasse hat ihre Mitteilungspflichten aus § 71 Abs. 2 EStG nicht erfüllt, wenn sie lediglich die Einstellung
der Kindergeldzahlung, nicht aber sofort auch die hierfür maßgeblichen Gründe mitgeteilt hat.
5. Wurde die Kindergeldzahlung zeitnah nach der vorläufigen Einstellung wieder aufgenommen und will der Kindergeldempfänger
bestätigt wissen, dass die vorläufige Einstellung rechtswidrig war, so ist hierfür die Feststellungsklage (§ 41 FGO) die zutreffende
Klageart.
Fundstelle(n): MAAAJ-96776
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