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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 12 V 12129/24

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2b, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3, GrEStG § 16 Abs. 4a S. 1, GrEStG § 16 Abs. 5, GrEStG § 19, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen beim Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass bei einem Erwerb von Anteilen einer grundbesitzenden GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen und das Closing der Finanzbehörde nicht fristgerecht angezeigt worden ist, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann. Das gilt auch dann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bereits bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist.

2. Diese zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und stellt auch keine Übermaßbesteuerung dar.

Fundstelle(n):
OAAAJ-96771

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