1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG setzt unter anderem zwingend voraus, dass die Bezüge als „Aufwandsentschädigung
im Haushaltsplan” ausgewiesen werden. Diese Voraussetzung ist bei einer Bezeichnung lediglich als „Aufwendungen für ehrenamtlich
Tätige” im Haushaltsplan nicht erfüllt.
2. Die Bezüge, die der ehrenamtlich als Vorsitzender für Schiedsstellen (hier: nach § 76 SGB XI, § 80 SGB XII, § 78g SGB VIII)
tätige Steuerpflichtige erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn zum einen der Steuerpflichtige trotz
gerichtlicher Aufforderung nicht nachweist, dass die Zahlungen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden
und den Aufwand des Steuerpflichtigen nicht offenbar übersteigen, und wenn zum anderen die Zahlungen eindeutig als Entschädigungszahlungen
für den Zeitaufwand deklariert worden sind. In diesem Fall können nur Entschädigungen für Reisekosten oder Barauslagen steuerfrei
sein. Dazu muss der Steuerpflichtige allerdings darlegen und nachweisen, dass und in welchem Umfang die Entschädigungszahlungen
Reisekostenvergütungen enthalten.
Fundstelle(n): EAAAJ-96770
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