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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5031/23

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12 S. 1, EStG § 3 Nr. 12 S. 2, EStG § 3 Nr. 13, EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, AO § 90 Abs. 1, SGB XI § 76, SGB XII § 80, SGB VIII § 78g

Einkünfte aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Schiedsperson als steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG und § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG

Leitsatz

1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG setzt unter anderem zwingend voraus, dass die Bezüge als „Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan” ausgewiesen werden. Diese Voraussetzung ist bei einer Bezeichnung lediglich als „Aufwendungen für ehrenamtlich Tätige” im Haushaltsplan nicht erfüllt.

2. Die Bezüge, die der ehrenamtlich als Vorsitzender für Schiedsstellen (hier: nach § 76 SGB XI, § 80 SGB XII, § 78g SGB VIII) tätige Steuerpflichtige erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn zum einen der Steuerpflichtige trotz gerichtlicher Aufforderung nicht nachweist, dass die Zahlungen nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden und den Aufwand des Steuerpflichtigen nicht offenbar übersteigen, und wenn zum anderen die Zahlungen eindeutig als Entschädigungszahlungen für den Zeitaufwand deklariert worden sind. In diesem Fall können nur Entschädigungen für Reisekosten oder Barauslagen steuerfrei sein. Dazu muss der Steuerpflichtige allerdings darlegen und nachweisen, dass und in welchem Umfang die Entschädigungszahlungen Reisekostenvergütungen enthalten.

Fundstelle(n):
EAAAJ-96770

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